Rn 13

Unterhaltsgläubiger nehmen mit ihren Forderungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als einfache Gläubiger i. S. d. § 38 am Verfahren teil.[14] Sie können gem. § 89 Abs. 2 Satz 2 wegen Unterhaltsansprüchen in den für andere Gläubiger unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners vollstrecken. Unterhaltsansprüche, die nach Verfahrenseröffnung entstanden sind, können nur unter den Voraussetzungen des § 40 im Verfahren geltend gemacht werden.

[14] Kübler/Prütting/Bork-Pape/Schaltke, § 174 Rn. 58.

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