Rn 31

Ziel der Zwangsverwaltung ist die Verwertung der Grundstücksnutzungen, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Verwertungserlös zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt hier also nicht aus dem Stammwert, sondern aus den Grundstückserträgen.

Grundsätzlich gelten gemäß § 146 Abs. 1 ZVG für die Zwangsverwaltung die Regelungen über die Zwangsversteigerung entsprechend, soweit sich aus §§ 147 ff. nicht etwas anderes ergibt.

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