1.1 Rechtsquellen

 

Rn 1

§ 143 Abs. 1 Satz 1 übernimmt § 37 Abs. 1 KO.[1] Neu im Vergleich zur KO ist demgegenüber § 143 Abs. 1 Satz 2. Mit Einführung dieser Vorschrift sollte der Umfang der Rückgewährpflicht beschränkt werden.[2] Nach der noch zur KO herrschenden Ansicht haftete nämlich der Anfechtungsgegner bei Unmöglichkeit der Rückgewähr grundsätzlich auch für Zufall. Nunmehr verweist § 143 Abs. 1 Satz 2 auf die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts, die wiederum eine Haftung nur bei schuldhaft verursachter Unmöglichkeit der Herausgabe oder Verschlechterung vorsehen (§ 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 818 Abs. 3, § 292 Abs. 1, § 989 BGB). Zugleich dient der Verweis auf das Bereicherungsrecht dazu, einen sachgerechten Ausgleich für die Herausgabe von Nutzungen und den Ersatz von Verwendungen zu schaffen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 2, § 987, § 994 Abs. 2 BGB).[3]

 

Rn 2

§ 143 Abs. 2 beschränkt – wie bereits § 37 Abs. 2 KO – die Rückgewährpflicht des gutgläubigen Empfängers einer unentgeltlichen Leistung auf die noch vorhandene Bereicherung (§ 818 Abs. 1-3 BGB). Darüber hinaus enthält Satz 2 nunmehr eine Beweislastumkehr.[4] Unter der KO oblag demgegenüber – h. M. nach – dem Zuwendungsempfänger die Beweislast hinsichtlich seiner Gutgläubigkeit.[5] Dieser Beweis gelang – mangels Beweisbarkeit einer Negativtatsache – häufig nicht. Nach der InsO wird nunmehr die Gutgläubigkeit des Empfängers widerleglich vermutet.[6]

 

Rn 2a

Neu durch das MoMiG mit Wirkung zum 01.11.2008 eingefügt hat der Gesetzgeben § 143 Abs. 3. Die Vorschrift ergänzt insbesondere §§ 44a, 135 Abs. 2, gehört systematisch zum "Kapitalersatzrecht" und regelt die Rechtsfolgen im Zusammenhang mit gesellschafterbesicherten Drittdarlehen und gleichgestellten Forderungen.

[1] Henckel, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 813 Rn. 82.
[2] Begr. zu § 162 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 167; Henckel, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 813 Rn. 83; kritisch zur Rechtlage nach der KO Jaeger-Henckel, KO § 37 Rn. 98 ff.; Gerhardt, Gläubigeranfechtung, S. 162 ff., 238 ff.
[3] Begr. zu § 162 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 167; Gerhardt, in: FS-Brandner, 1996, S. 605 (607); Nerlich/Römermann-Nerlich, § 143 Rn. 82.
[4] Begr. zu § 162 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 168; HK-Kreft, § 143 Rn. 3; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 143 Rn. 64.
[5] RGZ 92, 227 (229); Kuhn-Uhlenbruck, § 37 Rn. 38; Jaeger-Henckel, § 37 Rn. 130.
[6] Begr. zu § 162 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 168; MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 2; HK-Kreft, § 143 Rn. 3, 33; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 143 Rn. 64.

1.2 Regelungszweck

 

Rn 3

§ 143 regelt (zusammen mit § 144) die Rechtsfolgen einer – dem Grunde nach berechtigten – Insolvenzanfechtung. Die Vorschriften bezwecken einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen der Insolvenzgläubiger an einer möglichst umfassenden Haftungsmasse und den schutzwürdigen Interessen der Anfechtungsgegner, die erlangte Rechtsposition behalten zu dürfen.[7] Zu diesem Zweck treffen die §§ 143 f. detaillierte Anordnungen für die Rückabwicklung des Leistungsaustauschs zwischen Insolvenzschuldner und Anfechtungsgegner in beiden Leistungsrichtungen. § 143 betrifft die Rückholung des dem Anfechtungsgegner zugewandten Leistungsgegenstands in die Insolvenzmasse sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenansprüche (einschließlich Verwendungsersatzansprüche des Anfechtungsgegners). § 144 regelt hingegen die Rückgewähr der vom Anfechtungsgegner erbrachten Gegenleistung.

[7] MünchKomm-Kirchhof, § 143 Rn. 1; Nerlich/Römermann-Nerlich, § 143 Rn. 2; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 1.

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