Rn 38

Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Gläubigerantrag vor, hat das Insolvenzgericht den Schuldner zum Eröffnungsantrag zu hören. Ein Unterlassen der Anhörung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 10 in Betracht, wobei man wegen der Bedeutung des Insolvenzeröffnungsverfahrens und der Konsequenzen der Verfahrenseröffnung für den Schuldner ein Unterlassen der Anhörung nur dann für geboten ansehen kann, wenn der Schuldner sich bewusst dem Insolvenzverfahren entzieht. Die Anhörung kann sowohl mündlich, als auch schriftlich erfolgen. Eine Frist ist angesichts des Eilcharakters des Insolvenzverfahrens kurz zu bemessen, und muss dem Schuldner nicht die Zeit geben, die Forderung des Antragstellers begleichen zu können.

 

Rn 39

Das Gericht vermag des Weiteren Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 anzuordnen. Die in Abs. 2 statuierte Anhörungspflicht beruht zum einen auf Art. 103 GG, dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die Anhörung dient aber auch der Ermittlung der Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die von Amts wegen zu prüfen sind. Im Rahmen der Anhörung, die ggf. schriftlich erfolgen kann, hat sich der Schuldner zu sämtlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erklären.

Die Mitwirkungspflichten des Schuldners im Eröffnungsverfahren ergeben sich aus §§ 20, 97.

Denkbar ist eine sog. Schutzschrift des Schuldners beim Insolvenzgericht,[62] um sich gegen einen Antrag und evtl. Sicherungsmaßnahmen nach § 21 zur Wehr zu setzen.

Durch die Anhörung wird dem Schuldner letztlich Rechtsschutz gewährt.[63]

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