Rn 34

Durch seine Verweisung auf das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren lässt § 122 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz rechtstechnisch auch eine einstweilige Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG zu. Problematisch ist allerdings, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts Gestaltungswirkung hat und durch eine einstweilige Verfügung die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen wird.[37] Entsprechend den für eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung geltenden Grundsätzen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wird man im Hinblick auf das ohnehin beschleunigt zu betreibende Hauptsacheverfahren einen Verfügungsgrund nur dann annehmen können, wenn anderenfalls schwere Nachteile für die Masse drohen[38] oder die geplante Betriebsänderung bei weiterem Zuwarten ihren Sinn verliert.[39]

 

Rn 35

Ein Verfügungsgrund kann jedoch nicht in den Fällen angenommen werden, in denen eine unverzügliche Vornahme der Betriebsänderung geboten ist, da diese bereits von dem Regelungsgegenstand des § 122 erfasst wird. Vielmehr wird man grundsätzlich nur eine bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens drohende Masseunzulänglichkeit als Verfügungsgrund ansehen dürfen, so dass die bloße zusätzliche Masse mit Lohn- und Gehaltsansprüchen für die Dauer des Hauptsacheverfahrens als solche nicht genügt; diese hat der Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des Zustimmungsverfahrens in Kauf genommen.[40] Des Weiteren dürfte ein Verfügungsgrund auch dann vorliegen, wenn eine Sanierung des Betriebs nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden könnte.[41]

[37] Grunsky/Moll, Rn. 314; Caspers, Rn. 422 ff.
[38] Capsers, Rn. 425.
[39] Zwanziger, § 122 Rn. 26; Annuß, NZI 1999, 344, 347.
[40] Annuß, a.a.O.; Kübler/Prütting-Moll, § 122 Rn. 43.
[41] Annuß, a.a.O.

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