Rn 32

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt § 113 nicht nur für Kündigungen des Insolvenzverwalters, sondern auch für durch den Arbeitnehmer ("vom anderen Teil") erklärte Kündigungen.[68] Der Arbeitnehmer kann ebenfalls mit der kurzen Frist des § 113 Satz 2 kündigen. Allerdings ist es dem Arbeitnehmer nicht verwehrt, sein Arbeitsverhältnis mit einer längeren Frist, d.h. mit Wirkung zu einem Termin, der über die Dreimonatsfrist hinausgeht, zu kündigen.[69] Da durch § 113 Satz 2 eine lediglich einseitig zwingende Höchstkündigungsfrist normiert wird, kann der Kündigungsberechtigte selbst entscheiden, ob er von dem zu seinem Schutz eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch machen will.

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