Rn 3

Durch § 113 soll die Kostenbelastung aus den nach Verfahrenseröffnung weiterbestehenden Arbeitsverhältnissen zur Förderung von Unternehmenssanierungen begrenzt[9] und die Wirkung notwendiger Kündigungen im Insolvenzverfahren beschleunigt[10] werden. Ziel ist es, die Belange der Arbeitnehmer als einer Gruppe der Insolvenzgläubiger mit den Interessen der anderen Insolvenzgläubiger in Einklang zu bringen.[11] Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten soll begrenzt werden, sodass nicht zulasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung begründet werden, durch die sie in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden.[12]

[9] BAG 19.07.2007, 6 AZR 1087/06; ArbG Kiel 29.03.2016, 5 Ca 170d/16.
[11] BAG 16.05.2019, 6 AZR 329/18; BAG 19.11.2015, 6 AZR 559/14.
[12] BAG 19.07.2007, 6 AZR 1087/06; BAG 27.04.2006, 6 AZR 364/05.

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