Rn 3
Durch § 113 soll die Kostenbelastung aus den nach Verfahrenseröffnung weiterbestehenden Arbeitsverhältnissen zur Förderung von Unternehmenssanierungen begrenzt[9] und die Wirkung notwendiger Kündigungen im Insolvenzverfahren beschleunigt[10] werden. Ziel ist es, die Belange der Arbeitnehmer als einer Gruppe der Insolvenzgläubiger mit den Interessen der anderen Insolvenzgläubiger in Einklang zu bringen.[11] Die Entstehung von Masseverbindlichkeiten soll begrenzt werden, sodass nicht zulasten der anderen Gläubiger Ansprüche ohne eine Gegenleistung begründet werden, durch die sie in ihrem Grundrecht nach Art. 14 GG beeinträchtigt würden.[12]
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