Rn 4

Die Vormerkung dient der Sicherung schuldrechtlicher Ansprüche eines Gläubigers auf Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück, Schiff oder Luftfahrzeug, sie ist eine im Grundbuch (bzw. den einschlägigen Registern für Schiffe und Luftfahrzeugen) verlautbarte, mit gewissen dinglichen Wirkungen ausgestattete Sicherung eines auf eine dingliche Rechtsänderung gerichteten Anspruchs.[4]

 

Rn 5

Die Vormerkung antizipiert die Rechtsänderung, da sie gemäß § 106 den Vormerkungsberechtigten so stellt, als sei die intendierte Rechtsänderung bereits eingetreten. Mit seinem Anspruch auf Durchführung der Rechtsänderung nimmt der Vormerkungsberechtigte nicht am Insolvenzverfahren teil, vielmehr kann er unabhängig vom Verfahren die Erfüllung des vorgemerkten Anspruchs aus der Insolvenzmasse verlangen.

Der Vormerkungsberechtigte ist nicht auf eine insolvenzmäßige Befriedigung seines Anspruchs angewiesen.[5]

[4] Kuhn/Uhlenbruck, § 24 Rn. 1.
[5] BGH ZIP 1996, 426 (427) [BGH 22.12.1995 - V ZR 52/95].

2.1 Eintragungsfähiges Recht

 

Rn 6

Voraussetzung für die weitgehenden Rechtsfolgen der Vormerkung ist zunächst, dass sich der Anspruch des Gläubigers auf ein eintragungsfähiges Recht bezieht. In Betracht kommen insoweit Eigentum, Nießbrauch, Hypothek oder Grundschuld sowie bereicherungsrechtliche Rückübertragungsansprüche, eine Bauhandwerkerforderung gemäß § 648 BGB.[6]

 

Rn 7

Amtsvormerkungen (sog. Verfahrensvormerkungen) dienen nicht der Sicherung eines Rechtsanspruchs, sondern lediglich der Rangwahrung eines Eintragungsantrags, so dass § 106 insoweit nicht anwendbar ist.[7]

 

Rn 8

Ein dingliches Vorkaufsrecht hat gemäß § 1098 Abs. 2 BGB im Verhältnis zu Dritten ebenfalls die Wirkung einer Vormerkung, die Vormerkungswirkung besteht aber gerade nicht im Verhältnis zwischen Vorkaufsberechtigtem und Vorkaufsverpflichtetem, so dass § 106 grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen kann.

 

Rn 9

Vormerkungswirkungen sind aber dann gegeben, wenn der Schuldner vor Verfahrenseröffnung ein Grundstück veräußert hat und der Vorkaufsberechtigte vor oder nach Verfahrenseröffnung sein Recht ausübt.

 

Rn 10

Das Vorkaufsrecht besteht auch im Falle der Veräußerung des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.[8]

 

Rn 11

Durch eine Vormerkung können auch künftige oder bedingte Ansprüche gesichert werden (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB), Voraussetzung ist insoweit jedoch, dass der Vormerkungsberechtigte bereits eine Rechtsposition innehat, die vom anderen Teil nicht mehr einseitig verändert bzw. beseitigt werden kann.

 

Rn 12

Im Insolvenzverfahren hat die Vormerkung des künftigen oder bedingten Anspruchs im Übrigen nur dann Auswirkungen, sofern der Anspruch ungeachtet der Verfahrenseröffnung noch erworben werden kann. Der vorgemerkte Anspruch muss daher zwar bestehen, jedoch nicht unbedingt und auch nicht fällig sein, die Notwendigkeit der ausstehenden Genehmigung eines Dritten steht den Rechtswirkungen des § 106 nicht entgegen, sofern die Genehmigung nach Verfahrenseröffnung erteilt wird.

[6] Zur Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens vgl. OLG Frankfurt/Main ZIP 1983, 351.
[7] Kuhn/Uhlenbruck, § 24 Rn. 5.
[8] Kilger/K. Schmidt, § 24 Rn. 3; ausführlich zum dinglichen Vorkaufsrecht im Konkurs Kuhn/Uhlenbruck, § 24 Rn. 2b.

2.2 Eintragung vor Verfahrenseröffnung

 

Rn 13

Die Vormerkung muss grundsätzlich bereits im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Grundbuch eingetragen sein.

Die Vorschrift des § 878 BGB findet jedoch auf die Bewilligung einer Vormerkung entsprechende Anwendung, wobei für die Frage der Gutgläubigkeit des Vormerkungsberechtigten die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung maßgebend ist.[9]

 

Rn 14

Im Übrigen ist es unerheblich, auf welcher Grundlage die Vormerkung zur Eintragung gelangt ist, sei es aufgrund einer entsprechenden Bewilligung des Schuldners vor Verfahrenseröffnung oder aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils oder aufgrund einer einstweiligen Verfügung.[10]

Auch der Rechtsgrund des gesicherten Anspruchs ist unerheblich, wobei dem Insolvenzverwalter gegen den Vormerkungsberechtigten alle Einreden und Einwendungen zustehen, die unabhängig vom Insolvenzverfahren auch dem Schuldner zustehen würden.[11]

 

Rn 15

Die Einwendungen und Einreden können sich dabei zum einen auf die Vormerkung selbst beziehen, zum anderen auf den vorgemerkten Anspruch.[12]

Wegen des akzessorischen Charakters der Vormerkung steht dem Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Vormerkung gegen den Berechtigten zu, sofern dem vorgemerkten Anspruch eine dauerhaft rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einrede bzw. Einwendung entgegensteht.

 

Rn 16

Daneben steht dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit der Anfechtung des vorgemerkten Anspruchs oder der erlangten Vormerkung offen, sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen der §§ 128 ff. gegeben sind.[13]

 

Rn 17

Trifft der Insolvenzverwalter vormerkungswidrige Verfügungen, greift § 883 Abs. 2 BGB, diese sind gegenüber dem Vormerkungsberechtigten insoweit unwirksam, als sie ...

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