Rn 10

Die Gläubigerversammlung entscheidet durch Beschluss mit der nach § 76 Abs. 2 erforderlichen Summenmehrheit (vgl. im Einzelnen zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung § 76 Rn. 7 ff.). § 244, der für die Abstimmung über einen Insolvenzplan eine Kombination aus Kopf- und Summenmehrheit vorsieht, findet mangels Verweisung auf den Koordinationsplan keine Anwendung. Auch die Anwendung von § 245 scheidet mangels Verweisung und vergleichbarer Interessenlage aus.[12]

 

Rn 11

Durch den Beschluss wird der Insolvenzverwalter verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Lediglich hinsichtlich der Einzelheiten der Umsetzung bleibt ihm eine gewisse Freiheit, soweit der Koordinationsplan keine festen Regelungen trifft.

 

Rn 12

Eine Regelungslücke besteht hinsichtlich der Frage, ob der Gläubigerversammlung auch das Recht zustehen sollte, nur bestimmte Maßnahmen verbindlich für den Insolvenzverwalter festzulegen und andere im Koordinationsplan vorgesehene Maßnahmen nicht zwingend umsetzen zu lassen. Für ein "teilweises Festlegungsrecht" sprechen die Gläubigerautonomie und der Umstand, dass die zwangsweise Durchsetzung einiger weniger Maßnahmen u.U. besser ist, als der Verzicht auf die Umsetzung sämtlicher vorgeschlagenen Maßnahmen. Allerdings sieht der Wortlaut eine derartige Regelung nicht vor. Darüber hinaus spricht gegen das "Herauspicken" einzelner Maßnahmen, dass dem Koordinationsplan zumindest im Fall der Restrukturierung regelmäßig ein umfassendes Restrukturierungskonzept zugrunde gelegt wird, bei dem die einzelnen Maßnahmen genau aufeinander abgestimmt sind. Nutzt man nur einzelne Maßnahmen, kommt dieses System unter Umständen ins Wanken. Darüber hinaus würde somit mittelbar der Gläubigerversammlung die Möglichkeit gegeben, den Inhalt des Insolvenzplans festzulegen. § 157 Satz 2 gibt dieser aber lediglich die Möglichkeit die Zielrichtung des Insolvenzplans vorzugeben. Auch der Inhalt des Koordinationsplans soll nach dem Gesetz vom Verfahrenskoordinator bzw. von den Insolvenzverwaltern vorgegeben werden. Ein Planinitiativrecht mit entsprechenden Rechten ist für die Gläubiger jedoch gerade nicht vorgesehen.[13] Das "cherry-picking" einzelner im Koordinationsplan geregelter Maßnahmen ist daher nicht zulässig.[14]

[12] Braun-Esser, § 269i Rn. 16.
[13] Kübler/Prütting/Bork-Thole, § 269i Rn. 6.
[14] So auch Kübler/Prütting/Bork-Thole § 269i Rn. 6; FK-Wimmer, § 269i Rn. 12; a.A. ohne nähere Begründung Braun-Esser, § 269i Rn. 15.

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