Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

 

Tenor

I. Das am 2. August 2006 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird unter folgenden Nebenbestimmungen freigegeben:

1. Veräußerungsverpflichtung

(1) Die Freigabe steht unter der auflösenden Bedingung, dass die Atlas Copco AB, Stockholm, Schweden (im Folgenden: „Atlas Copco”), nicht innerhalb der unter Rdnr. 36 und 37 dieser Nebenbestimmungen genauer bezeichneten Fristen das inländische Geschäft der ALUP Kompressoren GmbH, Köngen (im Folgenden: „ALUP”), mit öleingespritzten Schraubenkompressoren (im Folgenden: „der zu veräußernde Geschäftsbereich”) an einen unabhängigen Erwerber veräußert hat.

2.Inhalt und Umfang des zu veräußernden Geschäftsbereichs

(2) Der zu veräußernde Geschäftsbereich umfasst:

a) im Bereich des Verkaufs und Vertriebs:

  • • die Vertriebs- und Serviceorganisation von ALUP für den Vertrieb von öleingespritzten Schraubenkompressoren unter der Marke „ALUP” in Deutschland, die von ALUPs derzeitiger Organisation außerhalb Deutschlands abgespalten und in einem eigenen Kundenzentrum in Deutschland zusammengefasst wird; dies schließt bis zu 14 Vertriebsingenieure, bis zu 8 „order processing”- und „fincance”-Mitarbeiter, bis zu 15 Servicemitarbeiter, bis zu 2 technische Mitarbeiter und einen „General Manager” ein;
  • • die bestehenden 690 Service- und Wartungsverträge von ALUP für die Wartung von öleingespritzten Schraubenkompressoren der Marke „ALUP” in Deutschland,
  • • die bestehenden Vertriebsverträge zwischen ALUP und dritten Vertriebsunternehmen über den Vertrieb von öleingespritzten Schraubenkompressoren der Marke „ALUP” in Deutschland (soweit die Vertragspartner einer solchen Übertragung zustimmen; ALUP wird auf die Zustimmung der Vertragspartner hinwirken),

b) im Bereich des Einkaufs:

• den Zugang zu den Einkaufsverträgen von ALUP für die Produktion und die Verpackung von öleingespritzten Schraubenkompressoren in Deutschland, insbesondere für Kühler, Verpackung, Behälter, Druckschalter, Regelventile, Trockner, Filter, Verdichterstufen, Sensoren und Rohre, zu den gleichen Konditionen, zu denen ALUP einkauft, für einen Zeitraum von zwei Jahren,

c) im Bereich der Produktion/Produkte:

auf Wunsch des Käufers

• die Produktionsstätte von ALUP in Köngen einschließlich – falls vom Käufer gewünscht – der Übertragung des der Produktionsstätte zuzurechnenden Personals. In diesem Fall verpflichtet sich der Käufer, Atlas Copco und die dazugehörigen Unternehmen mit ausreichend Produkten zu versorgen, so dass eine Weiterführung des Geschäfts von ALUP außerhalb Deutschlands für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren zu marktüblichen Konditionen gewährleistet ist.

Für den Fall, dass der Erwerber die Produktionsstätte von ALUP in Köngen nicht kaufen möchte, muss der Erwerber nachweislich bereits über mindestens eine eigene Produktionsstätte in Deutschland zur Herstellung von Kompressoren verfügen, in der von ihm zukünftig auch stationäre öleingespritzte Schraubenkompressoren hergestellt werden können. In diesem Falle

• verpflichtet sich die Atlas Copco Gruppe, den Käufer auf dessen Wunsch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren mit öleingespritzten Schraubenkompressoren und/oder Komponenten für diese Produkte, die in der Produktionsstätte in Köngen hergestellt werden, zu marktüblichen Konditionen zu beliefern. Die Atlas Copco Gruppe verpflichtet sich zudem, den Betrieb der Produktionsstätte in Köngen bis zur Beendigung der Übergangsperiode weiterzuführen, es sei denn, der Erwerber erklärt sich mit der Belieferung durch einen anderen Betrieb der Atlas Copco Gruppe einverstanden. Der Erwerber soll eine Belieferung aus einem anderen Betrieb nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen.

d) im Bereich der Marken:

• die exklusive, gebührenfreie Lizenz zur Nutzung der Marke „ALUP” für den Vertrieb von öleingespritzten Schraubenkompressoren in Deutschland für einen Zeitraum von fünf Jahren und die Wartung von öleingespritzten Schraubenkompressoren der Marke „ALUP” innerhalb dieses Zeitraums, den der Erwerber zur Einführung einer eigenen Marke zu nutzen hat.

Atlas Copco verpflichtet sich, für einen Zeitraum von fünf Jahren keine öleingespritzten Schraubenkompressoren in Deutschland unter der Marke „ALUP” zu vertreiben, es sei denn, der Erwerber stellt die Nutzung der Marke „ALUP” vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren ein. In diesem Fall ist Atlas Copco verpflichtet, innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nach Einstellung der Nutzung der Marke „ALUP” durch den Erwerber keine öleingespritzten Schraubenkompressoren in Deutschland unter der Marke „ALUP” zu verkaufen.

e) im Bereich des Know-hows:

Atlas Copco überträgt dem Käufer ferner die Lizenz und das Know-how für den Gebrauch und die Weiterentwicklung von öleingespritzten Schraubenkompressoren von ALUP ab 22 kW. Atlas Copco verpflichtet sich ferner, gegen den Erwerber keine gewerblichen Schutzrechte im Hinblick auf die Nutzung oder Wei...

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