Leitsatz (amtlich)
Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sog. Dieselfall (hier: Verkauf eines Gebrauchtwagens; kein Wegfall des Schadens durch Software-Update).
Normenkette
BGB § 826 (H)
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 05.03.2020; Aktenzeichen 1 U 258/19) |
LG Bad Kreuznach (Entscheidung vom 18.01.2019; Aktenzeichen 2 O 346/17) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Koblenz vom 5.3.2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kraftfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.
Rz. 2
Der Kläger erwarb am 22.6.2015 bei einem Autohaus einen gebrauchten VW Golf mit einem Dieselmotor der Baureihe EA189 EU5 zum Kaufpreis von 12.600 EUR. In Motoren dieser Baureihe war eine Vorrichtung eingebaut, die die Abgasrückführung steuert. Das System erkannte, wenn das Fahrzeug auf einem Rollenprüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus auf Schadstoffemissionen getestet wurde. In diesem Fall schaltete es in den Modus "1", der eine höhere Abgasrückführungsrate und damit verbunden einen geringeren Ausstoß an Stickoxiden bewirkte. Insbesondere im gewöhnlichen Straßenverkehr wurde das Fahrzeug in einem Modus "0" betrieben, in dem die Abgasrückführung geringer und der Stickoxidausstoß folglich höher ausfiel.
Rz. 3
Das Kraftfahrtbundesamt wertete diese Steuerung als unzulässige Abschalteinrichtung und erließ mit Bescheiden vom 14. sowie 15.10.2015 Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, um die Vorschriftsmäßigkeit der bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Beklagte rief die Fahrzeuge zurück, um sie durch Aufspielen einer geänderten Software technisch zu überarbeiten. Das Kraftfahrtbundesamt gab diese Nachrüstung frei. Beim Fahrzeug des Klägers wurde diese Nachrüstung durchgeführt.
Rz. 4
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 5
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet.
I.
Rz. 6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass § 826 BGB grundsätzlich neben anderen Anspruchsgrundlagen innerhalb und außerhalb des BGB anwendbar sei. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger nicht sittenwidrig gehandelt. Soweit bislang bei der Beurteilung des "VW-Abgasskandals" ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten angenommen worden sei, sei als entscheidend angesehen worden, dass bei lebensnaher Betrachtung als Beweggrund für die Vornahme der Manipulationen an der Abgassteuerung nur eine angestrebte Kostensenkung bei gleichzeitiger Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht komme. Die weiteren besonderen Umstände (Täuschungen in großem Umfang, Umgehung von Zulassungsvorschriften mit erheblichem technischen Aufwand, planmäßige Verschleierung des Handelns) führten dazu, dass dieses Handeln aus Gewinnstreben als verwerflich und damit als sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB bewertet worden sei. Der Beweggrund der Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen könne jedoch - wenn überhaupt - nur beim erstmaligen Inverkehrbringen eines Neuwagens durch die Beklagte eine Rolle spielen. Jedenfalls liege beim Kläger kein Schaden mehr vor, da dieser durch das Aufspielen des Software-Updates entfallen sei und die Betriebsuntersagung nicht mehr drohe. Außerdem wären nur solche Schäden ersatzpflichtig, die auch in den Schutzbereich fielen. Alle europarechtlichen Vorschriften, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte, hätten gerade keinen individualschützenden Charakter, sondern dienten gesamtgesellschaftlichen Zielen. Die Beklagte habe auch den Tatbestand des Betrugs nicht zum Nachteil des Klägers verwirklicht.
II.
Rz. 7
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826 BGB nicht abgelehnt werden.
Rz. 8
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte getäuscht habe. Die Beklagte habe den Mangel ganz gezielt und vorsätzlich herbeigeführt, um sich dadurch einen Vorteil zu Lasten potentieller Käufer und damit auch des Klägers zu verschaffen. Sie habe so weitere Entwicklungskosten einsparen oder aber die Unfähigkeit der Entwickler, einen Motor ohne unzulässige Abschalteinrichtung zu marktgerechten Preisen herzustellen, verschleiern wollen. Der Beklagten obliege die sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf eine Verantwortlichkeit des Vorstands für die Manipulationen. Bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.
Rz. 9
Das vom Kläger vorgetragene und der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legende Verhalten der Beklagten ist ihm gegenüber als objektiv sittenwidrig i.S.d. § 826 BGB anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rz. 13 ff.; v. 26.1.2021 - VI ZR 405/19, juris Rz. 12 f.; v. 11.5.2021 - VI ZR 80/20, juris Rz. 12 m.w.N.). Der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug als Gebrauchtwagen kaufte, ändert daran nichts (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rz. 25; v. 18.5.2021 - VI ZR 452/19, juris Rz. 10 m.w.N.). Der vom Kläger geltend gemachte Schaden entfiele nicht wegen des durchgeführten Software-Updates (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rz. 44 ff., insb. Rz. 58; v. 18.5.2021 - VI ZR 452/19, juris Rz. 13; v. 20.7.2021 - VI ZR 633/20, zVb). Der vom Kläger geltend gemachte Schaden fällt nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck des § 826 BGB. Auf den Schutzzweck der §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV und der zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union kommt es im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2020, 368 Rz. 24 m.w.N.; v. 18.5.2021 - VI ZR 452/19, juris Rz. 11).
III.
Rz. 10
Daher ist die angegriffene Entscheidung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) und daher zur neuen Verhandlung sowie Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird Gelegenheit haben, sich mit dem weiteren Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren zu befassen.
Fundstellen
Haufe-Index 14787846 |
VersR 2021, 1513 |