Entscheidungsstichwort (Thema)

Deckungsverpflichtung der Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung. Mängelansprüche gegen insolventen Reiseveranstalter

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung ist nicht verpflichtet, Deckung für Mängelansprüche, die wegen einer erst nach der Reise eingetretenen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgesetzt werden können, zu gewähren.

 

Normenkette

BGB § 651k

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen 24 S 11/03)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des LG Köln - 24. Zivilkammer - v. 11.12.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung in Anspruch.

Er hatte eine 14-tägige Pauschalreise für vier Personen in die Türkei bei einem Reiseveranstalter gebucht, den Gesamtpreis von 5.398 DM vor Reiseantritt bezahlt und vom Veranstalter einen den Anforderungen des § 651k BGB entsprechenden Sicherungsschein der Beklagten erhalten. Die Reise wurde Ende Juli/Anfang August 2001 durchgeführt. Nach ihrem Abschluss machte der Kläger Schadensersatz- und Minderungsansprüche wegen Mängeln geltend und erstritt am 29.1.2002 ein Versäumnisurteil über insgesamt 10.690 DM gegen den Reiseveranstalter. Bereits am 10.1.2002 war ein vorläufiger Insolvenzverwalter für das Unternehmen des Reiseveranstalters bestellt worden.

Deshalb verlangt der Kläger Deckung von der Beklagten, allerdings nur in Höhe des Preises, den er für die Reise bezahlt hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 651k BGB nicht, dass vom Versicherungsschutz auch Ansprüche des Reisenden wegen Mängeln erfasst seien. Auch Art. 7 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 13.6.1990 (90/314/EWG, ABlEG 1990 Nr. L 158/59 ff.), der durch § 651k BGB in deutsches Recht umgesetzt worden ist, fordere lediglich, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt würden. Ein Insolvenzschutz für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln einer vor Eintritt der Insolvenz bereits abgeschlossenen Reise sei dagegen nicht vorgesehen. Insofern stehe der Reisende nicht anders als jeder Gläubiger, der vorgeleistet habe und mit Ansprüchen wegen Schlechterfüllung der Gegenleistung auf Grund einer Insolvenz seines Schuldners ausfalle.

2. Demgegenüber geht die Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil (BGH, Urt. v. 28.3.2001 - IV ZR 19/00, MDR 2001, 866 = BGHReport 2001, 453 = NJW 2001, 1934 = VersR 2001, 714 jeweils unter 4b) davon aus, dass § 651k BGB richtlinienkonform auszulegen sei. Die Richtlinie 90/314/EWG bezwecke einen umfassenden Schutz des Reisenden auch im Hinblick auf mangelhafte Reiseleistungen, wie insb. die Regelungen in Art. 5 zeigten. Nach dem 20. Erwägungsgrund dieser Richtlinie sei sowohl dem Verbraucher als auch der Pauschalreisebranche damit gedient, wenn der Reiseveranstalter verpflichtet sei, Sicherheiten für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses nachzuweisen. Eine Beschränkung der Sicherheiten auf bestimmte Schäden sei an dieser Stelle nicht vorgesehen. Aus Art. 7 der Richtlinie ergebe sich lediglich der Höhe nach eine Begrenzung auf die gezahlten Beträge. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gewähre dem Reisenden in seiner bisherigen Rechtsprechung zur Pauschalreiserichtlinie einen umfassenden Schutz gegen Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung. Die Revision hält eine Vorlage der Sache an den EuGH nach Art. 234 Abs. 3 EGV zur Klärung der Frage für unausweichlich, ob die in Art. 7 der Richtlinie vorgeschriebene Sicherung auch Ansprüche des Reisenden wegen Reisemängeln umfasse.

3. Die Entscheidung der Vorinstanzen erweist sich jedoch im Ergebnis als richtig. Eine Vorlage an den EuGH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil § 651k BGB die von der Revision gewünschte Auslegung nicht zulässt. Darüber hinaus ergibt sich aus der gesicherten Rechtsprechung des EuGH zu der hier in Rede stehenden Richtlinie, dass Art. 7 eine Sicherung des Reisenden nur für die dort genannten Schadensfälle fordert, unter die sich die hier geltend gemachten Ansprüche aber nicht einordnen lassen.

a) Unstreitig hat die Beklagte Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 651k BGB versprochen. Abgesehen von Aufwendungen des Reisenden, die für seine Rückreise infolge Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters entstehen (§ 651k Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB), beschränkt sich die Pflicht zur Sicherstellung des Reisenden gem. § 651k Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB auf die Rückerstattung des bereits gezahlten Reisepreises, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Veranstalters ausfallen. Unter diesen Wortlaut der Vorschrift lässt sich der vorliegende Fall nicht subsumieren: Denn Reiseleistungen sind nicht ausgefallen, sondern bis zur Rückkehr erbracht worden; außerdem ist der Veranstalter vor Abschluss der Reise nicht zahlungsunfähig geworden.

Der Senat hat in seinem Urteil v. 28.3.2001 (BGH, Urt. v. 28.3.2001 - IV ZR 19/00, MDR 2001, 866 = BGHReport 2001, 453 = NJW 2001, 1934 = VersR 2001, 714) in Betracht gezogen, dass durch § 651k BGB die Vorschrift des Art. 7 der EG-Richtlinie über Pauschalreisen (90/314/EWG, ABlEG 1990 Nr. L 158/59 ff.) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Das Ziel des Art. 7 der Richtlinie hat der Senat unter Bezug auf die Rechtsprechung des EuGH im Schutz des Verbrauchers gegen Risiken gesehen, die sich aus der Insolvenz des Reiseveranstalters ergeben (ähnlich BGH, Urt. v. 10.12.2002 - X ZR 193/99, MDR 2003, 559 = BGHReport 2003, 294 = NJW 2003, 743 unter II 4c bb). Der Senat hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH weiter ausgeführt, Art. 7 bezwecke den vollständigen Schutz der in dieser Vorschrift genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz der Verbraucher gegen sämtliche in diesem Artikel genannten Risiken, die sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergeben. Art. 7 lautet in der deutschen Fassung:

Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.

Der vollständige Schutz, den Art. 7 der Richtlinie bietet, bezieht sich mithin auf Ansprüche des Verbrauchers auf Erstattung gezahlter, aber wegen entfallener Reiseleistungen nicht verbrauchter Geldbeträge sowie auf seinen Rücktransport an den Ausgangsort der Reise. Geschützt wird der Verbraucher hinsichtlich dieser Rechte durch Art. 7 nur, soweit sie durch Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters gefährdet sind (Kemper, NJW 1993, 3293 [3295]).

Zwar war in Art. 7 des der Richtlinie vorangegangenen Kommissionsentwurf v. 23.3.1988 (ABlEG Nr. C 96/5 ff.) vorgesehen, dass die Reiseveranstalter den versicherungsfähigen Teil der von ihnen nach der Richtlinie überhaupt zu tragenden Haftung versichern sollten, womit auch die in Art. 5 des Entwurfs vorgesehene Mängelhaftung umfasst war (so auch die 20. Begründungserwägung dieses Entwurfs). Demgegenüber ist die Sicherungspflicht des Reiseveranstalters in der Richtlinie gewordenen Fassung des Art. 7 in der dargestellten Weise eingeschränkt worden. Diese Entstehungsgeschichte bestärkt die bereits aus dem Wortlaut des Art. 7 der Richtlinie zu entnehmende Begrenzung der Sicherungspflicht auf bestimmte Ansprüche und Risiken. Mehr oder anderes als eine Umsetzung des Art. 7 der Richtlinie war vom deutschen Gesetzgeber mit der Einführung von § 651k BGB nicht beabsichtigt (BT-Drucks. 12/5354, 9 [11]).

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Auslegung des § 651k BGB ausgeschlossen, die von Wortlaut, Sinnzusammenhang und Entstehungsgeschichte abweichend zu einer Sicherungspflicht des Reiseveranstalters auch für Gewährleistungsansprüche führen würde, die nach abgeschlossener Reise wegen einer erst danach eingetretenen Insolvenz nicht durchgesetzt werden können. Das entspricht der insoweit einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (LG Aachen RuS 1998, 342; Staudinger/J.Eckert, BGB, [2001], § 651k Rz. 9; Tonner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 651k Rz. 11; Soergel/K.H.Eckert, BGB, 12. Aufl., § 651k Rz. 8; Erman/Seiler, BGB, 11. Aufl., § 651k Rz. 6; Bamberger/Roth/Geib, BGB, § 651k Rz. 6; Jauernig/Teichmann, BGB, 11. Aufl., § 651k Rz. 2; Führich, Reiserecht, 4. Aufl., Rz. 456d [457]; Seyderhelm, Reiserecht, § 651k Rz. 10; Bidinger/Müller, Reisevertragsrecht, 2. Aufl., § 651k Anm. 1).

Danach kommt eine richtlinienkonforme Auslegung in der von der Revision gewünschten Richtung schon deshalb nicht in Betracht, weil § 651k BGB in der hier streitigen Frage einen unterschiedlicher Auslegung zugänglichen Entscheidungsspielraum nicht eröffnet (BGH v. 13.11.2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165 [173 f.] = MDR 2002, 471 = BGHReport 2002, 111). Erst recht fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger dem Sicherungsschein der Beklagten einen über § 651k Abs. 1 S. 1 BGB hinausgehenden Umfang des ihm zugesagten Versicherungsschutzes hätte entnehmen können.

b) Es kommt hinzu: In seinem Urteil v. 14.5.1998 (EuGH, Urt. v. 14.5.1998 - Rs. C-364/96 - Verein für Konsumenteninformation, NJW 1998, 2201) hat der EuGH in Rz. 19 festgestellt, die Garantie der "Erstattung der gezahlten Beträge" betreffe die Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder der Konkurs des Veranstalters nach Vertragsschluss und vor Beginn der Erfüllung des Vertrages eintrete oder in denen die Leistungen während der Vertragserfüllung eingestellt werden und dem Verbraucher der Teil der Zahlung zu erstatten ist, der den nicht erbrachten Leistungen entspricht. Was die Garantie der "Rückreise des Verbrauchers" angehe, solle diese verhindern, dass Letzterer während der Erfüllung des Vertrages an seinem Aufenthaltsort deswegen festgehalten wird, weil der Beförderer sich wegen der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters weigere, die der Rückreise entsprechende Leistung zu erbringen. Mit diesen Ausführungen hat der EuGH die beiden Tatbestände des Art. 7 der Richtlinie so präzisiert, dass Ansprüche wegen Mängeln einer bis zum Abschluss vom Veranstalter durchgeführten Reise, die wegen einer erst nach der Reise eingetretenen Insolvenz des Veranstalters nicht durchgesetzt werden können, nicht unter die Verpflichtung zur Sicherstellung des Verbrauchers fallen. Der EuGH hat diese Rechtsprechung in einem Urteil v. 15.6.1999 (EuGH, Urt. v. 15.6.1999 - Rs. C-140/97 - Rechberger, NJW 1999, 3181) bestätigt. Dort heißt es in Rz. 28, die Kläger jenes Falles seien den Risiken ausgesetzt gewesen, denen Art. 7 der Richtlinie gerade begegnen solle. Sie hätten sich nämlich erstens durch Zahlung von Beträgen vor Reiseantritt dem Risiko des Verlustes dieser Beträge und zweitens im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reiseveranstalters während der Reise dem Risiko ausgesetzt, am Aufenthaltsort festzusitzen, wenn der Beförderer es auf Grund dieser Zahlungsunfähigkeit oder dieses Konkurses ablehne, die aus der Rückreise bestehende Leistung zu erbringen.

Soweit der EuGH, wie die Revision hervorhebt, den umfassenden Schutz des Reisenden betont, ist nicht zu übersehen, dass der Gerichtshof nur den Schutz der in Art. 7 der Richtlinie genannten Rechte der Verbraucher und damit den Schutz des Verbrauchers gegen sämtliche in diesem Artikel genannten, sich aus der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ergebenden Risiken im Auge hat (so ausdrücklich Rz. 61 im EuGH, Urt. v. 15.6.1999 - Rs. C-140/97 - Rechberger, NJW 1999, 3181; ferner Rz. 59 im EuGH, Urt. v. 8.10.1996 - Rs. C-178/94, Rs. C-179/94, Rs. C-188/94, Rs. C-189/94, Rs. C-190/94 - Dillenkofer, MDR 1997, 41 = NJW 1996, 3141). Das hat auch der Senat in seinem Urteil v. 28.3.2001 (BGH, Urt. v. 28.3.2001 - IV ZR 19/00, MDR 2001, 866 = BGHReport 2001, 453 = NJW 2001, 1934 = VersR 2001, 714) zu Grunde gelegt.

Danach kommt eine Vorlage an den EuGH hier auch deshalb nicht in Betracht, weil die streitige Frage vom Gerichtshof bereits geklärt ist. Ein Anspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger mithin nicht zu.

 

Fundstellen

BGHR 2005, 829

NJW-RR 2005, 782

EuZW 2005, 544

RRa 2005, 116

VuR 2005, 438

SBT 2005, 20

r+s 2005, 424

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