Orientierungssatz

Die Befugnis einer GmbH, den Namen eines Gesellschafters nach dessen Ausscheiden in ihrer Firma weiterzuführen (Vergleiche BGH, 1972-04-20, BGHZ 58, 322), schließt, auch wenn der Ausgeschiedene der Weiterführung ausdrücklich zugestimmt hat, im Zweifel nicht das Recht ein, seinen Namen bei getrennter Veräußerung einer Zweigniederlassung auf deren neuen Rechtsträger weiterzuübertragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647907

NJW 1981, 343

ZIP 1980, 994

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