Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der zur faktischen Gesellschaft entwickelten Grundsätze auf Gründergesellschaft einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Die zur faktischen Gesellschaft entwickelten Grundsätze sind auch auf die Gründergesellschaft einer GmbH anzuwenden, wenn sie nach außen und innen ins Leben getreten ist und so viele derart gewichtige Rechtstatsachen geschaffen hat, daß Recht und Verkehrssicherheit es verbieten, ihnen die rechtliche Anerkennung zu versagen. Das gilt grundsätzlich auch für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung; anders kann zu entscheiden sein, wenn sich ein Gesellschafter auf Grund arglistiger Täuschung einen besonders günstigen Gewinnanteil oder Liquidationsanteil zusagen läßt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647996

BGHZ, 320

DNotZ 1954, 548

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