Leitsatz (amtlich)

a) Das Zustellungszeugnis nach Art. 5 HZPrÜbk ist kein notwendiger Bestandteil der bei der Bewirkung der Zustellung im Inland zu beachtenden Förmlichkeiten. Seine Fehlerhaftigkeit macht eine Zustellung nicht unwirksam.

b) Lautet ein ausländischen Rechtshilfeersuchen auf Zustellung an eine Partei, so darf nicht an einen deutschen Prozeßbevollmächtigten der Partei zugestellt werden,

Für die Frage, ob ein ausländischen Urteil in einer Zivil- oder Handelssache ergangen ist, ist im Vollstreckungsverfahren vor den deutschen Gerichten die Wertung durch das Gericht des Urteilsstaates maßgebend.

 

Normenkette

Haager Übk. ü. d. Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II 576) Art. 2; sHaager Übk. ü. d. Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II 576) Art. 5; ZPO § 176; Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II 774) Art. 1

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß den 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichte Düsseldorf vom 24. März 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde übertragen wird.

 

Gründe

I.

Das Handelsgericht Brüssel verurteilte die Antragsgegnerin am 7. März 1974 zur Zahlung von 42.756,01 $ an die Antragstellerin und erklärte diese Entscheidung für vorläufig vollstreckbar. Dem Ersuchen des Staatsanwalts in Brüssel an den Präsidenten des Amtsgerichts Düsseldorf um Zustellung diesen Urteils an die Antragsgegnerin vom 20. Mai 1974 wurde stattgegeben. Die Zustellung ist am 24. Juni 1974 an die für die Antragsgegnerin gesamtvertretungsberechtigten Prokuristen Friedrich S… und Werner J. H… gegen eine von diesen unterzeichnete Empfangsbestätigung erfolgt. Aufgrund dieser Empfangsbestätigung hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht Düsseldorf ein Zustellungszeugnis vom 26. Juni 1974 ausgestellt und mit einer Zweitschrift des zugestellten Urteils verbunden. In dem Zustellungszeugnis bescheinigte er, daß „die Zustellung der in Antrag des P… du R… in B…/Belgien vom 20. Mai 1974 – Aktenzeichen AJ/10 A. J. 8 – bezeichneten Klageschrift” an die Antragsgegnerin am 24. Juni 1974 erfolgt sei. Die Zweitschrift der zugestellten Urkunde mit dem angehefteten Zustellungszeugnis wurde sodann am 26. Juni 1974 an den Staatsanwalt in Brüssel zurückgesandt. Die in Belgien eingelegte Berufung der Antragsgegnerin wurde mit Urteil des Berufungsgerichtshofs Brüssel vom 16. Dezember 1974 wegen Fristversäumung für unzulässig erklärt. Ob diese Entscheidung rechtskräftig ist, ist nicht festgestellt.

Die Antragstellerin hat unter Vorlage einer legalisierten Ausfertigung des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Handelsgerichts Brüssel beim Landgericht Düsseldorf die Zulassung der Zwangsvollstreckung und die Anordnung der Erteilung der Vollstreckungsklausel nach dem Ausführungsgesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I 1328), zum Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EGÜbk) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II 774) beantragt und zum Nachweis der Zustellung den belgischen Urteils in Deutschland sich auf das von ihr vorgelegte, mit der Zweitschrift des zugestellten Urteils verbunden Zustellungszeugnis bezogen.

Das Landgericht hat diesem Antrag mit Beschluß vom 13. August 1974 entsprochen.

Nachdem die Antragsgegnerin hiergegen Beschwerde eingelegt hatte, wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1975 das Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 1974 aufgehoben. Das Beschwerdegericht hat sodann mit Beschluß vom 24. März 1975 die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem belgischen Urteil zurückgewiesen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Zulassung der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland weiter.

Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§§ 17 ff AG EGÜbk, § 546 Abs. 1 ZPO i. V. mit Art. 1 Nr. 1 BGH EntlG). Sie hat Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, daß die Antragstellerin keine Urkunde habe vorlegen können, aus der sich ergibt, daß das belgische Urteil zugestellt worden ist (Art. 47 Nr. 1 EGÜbk).

2. Die Beschwerdeführerin weist demgegenüber darauf hin, daß in dem zwischenzeitlich aufgehobenen Zustellungszeugnis des Rechtspflegers zwar irrtümlich die Zustellung einer Klageschrift bescheinigt sei, daß es aber unstreitig sei, daß das belgische Urteil der Antragsgegnerin durch amtliche Übergabe auf dem vorgeschriebenen Weg zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Aufhebung des Zustellungszeugnisses könne die Wirksamkeit der Zustellung nicht beseitigen. Mängel der Zustellungsurkunde ließen sich durch den Nachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung, die hier zudem unstreitig sei, entkräften. Zumindest müsse ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 187 ZPO als geheilt angesehen werden.

3. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses beruht auf einer Verletzung der §§ 432, 139 ZPO.

a) Nach dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß (HZPrÜbk) vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 II 577), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien gilt und zu dessen Ergänzung zwischen diesen beiden Staaten die Vereinbarung vom 25. April 1959 (BGBl. II 1525) zur weiteren Vereinfachung des Rechtsverkehrs abgeschlossen worden ist, finden die Zustellungen auf Ersuchen belgischer Behörden durch diejenigen deutschen Behörden statt, die nach den deutschen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zuständig sind (Art. 1 HZPrÜbk). Nach § 2 den Ausführungsgesetzes zu diesem Übereinkommen vom 18. Dezember 1958 (BGBl. I 939) wird die Zustellung durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts bewirkt, in dessen Bezirk sie vorzunehmen ist. Diese hat auch den Zustellungsnachweis gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 HZPrÜbk den ersuchenden ausländischen Behörden zu erteilen (§ 2 Abs. 2 AG HZPrÜbk). Nach Art. 2 HZPrÜbk kann die Übergabe des zuzustellenden Schriftstückes an den Empfänger bewirkt werden, wenn dieser zur Annahme bereit ist und die ersuchende Behörde keine andere Art der Zustellung gewünscht hat (Art. 3 Abs. 2 HZPrÜbk).

b) Daß die Zustellung im vorliegenden Fall unter Beachtung dieser Vorschriften erfolgt ist, ergibt sich sowohl aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1975, in dem ausdrücklich festgestellt worden ist, daß das Urteil des Handelsgerichts Brüssel vom 7. März 1974 der Antragsgegnerin zugestellt worden ist, als auch aus den Akten 9 AR 504/74 des Amtsgerichts Düsseldorf, bei denen sich das Empfangsbekenntnis der Prokuristen der Antragsgegnerin S… und H… samt der Bestätigung des zustellenden Gerichtswachtmeisters, daß diese zur Annahme des zuzustellenden Schriftstückes bereit waren, befindet,

c) Das Zustellungszeugnis nach Art. 5 HZPrÜbk ist eine amtliche Bescheinigung der Behörden des ersuchten Staates, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt und das nach dem HZPrÜbk der ersuchenden ausländischen Behörde zu erteilen ist, wenn ihr nicht ein beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Zustellungsempfängers übersandt wird. Das Zustellungszeugnis ist demnach kein notwendiger Bestandteil der bei der Bewirkung einer Zustellung im Inland nach dem HZPrÜbk zu beachtenden Förmlichkeiten, sondern nur eine amtliche Bestätigung gegenüber der ersuchenden ausländischen Behörde. Sein Fehlen oder seine Fehlerhaftigkeit machen deshalb eine in Inland nach Art. 2 und 3 HZPrÜbk i. V. mit § 2 HZPrÜbk vorgenommene Zustellung nicht unwirksam.

d) Nach Art. 47 EGÜbk hat die Partei, welche die Vollstreckung betreiben will, die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die ihrem Antrag zugrundeliegende Entscheidung zugestellt worden ist. Die Antragstellerin hat das ihr von den belgischen Behörden übergebene, mit einer Urteilsausfertigung verbundene deutsche Zustellungszeugnis vorgelegt, das vom zuständigen Amtsgericht Düsseldorf als Nachweis für die ordnungsmäßige Bewirkung der Zustellung erteilt worden war. Wenn dieses Zustellungszeugnis später durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1975, der auf seine Richtigkeit hier nicht nachzuprüfen ist, in einem Verfahren nach § 23 EGGVG aufgehoben worden ist, so änderte das nichts an der Wirksamkeit der im Inland nach Art. 2 HZPrÜbk vorgenommenen Zustellung, sondern beseitigte nur die Beweiskraft des von der Antragstellerin gemäß Art. 47 Nr. 1 EGÜbk vorgelegten Zustellungsnachweises. Die Zustellung des belgischen Urteils wird auch in dem Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Februar 1975 ausdrücklich festgestellt. Ein weiterer Nachweis der Zustellung ist das Empfangsbekenntnis, das sich bei den Akten des Amtsgerichts Düsseldorf befindet, die den deutschen Gerichten zugänglich sind. Wenn das Beschwerdegericht nach Aufhebung des Zustellungszeugnisses und dem damit verbundenen Wegfall der Beweiskraft desselben die Feststellung im Beschluß vom 5. Februar 1975 über die Zustellung nicht als ausreichend ansehen wollte, dann hätte es zur Vorbereitung seiner Entscheidung unter Verständigung der Parteien entweder von sich aus die Akten des Amtsgerichts Düsseldorf beiziehen oder mindestens der Antragstellerin nach § 139 ZPO einen Hinweis geben müssen, einen entsprechenden Antrag (§ 432 ZPO) zu stellen. Das Europäische Übereinkommen vom 27. September 1968 soll der Erleichterung der Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in den Vertragsstaaten dienen. Das Beschwerdegericht, das bei seiner Entscheidung darauf abgestellt hat, daß die Antragstellerin kein amtliches Zeugnis für den Nachweis der Zustellung vorlegen konnte, hat verkannt, daß der nach Art. 47 Nr. 1 EGÜbk zu fordernde Zustellungsnachweis nach deutschem innerstaatlichem Verfahrensrecht auch durch andere Urkunden geführt werden kann, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung zugestellt worden ist, zumal zum Nachweis der Zustellung auch ein mit Datum versehenes beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers nach Art. 5 HZPrÜbk genügt. Das Original des Empfangsbekenntnisses befindet sich bei den Akten des Amtsgerichts Düsseldorf. Die Antragstellerin hätte hier den ihr obliegenden Nachweis der Zustellung durch einen Antrag nach § 432 Abs. 1 ZPO antreten können. Hierzu hätte ihr das Beschwerdegericht Gelegenheit geben müssen, wenn ihm die Feststellung, daß das Urteil zugestellt sei, im Beschluß vom 5. Februar 1975 nicht genügte.

III.

Der angefochtene Beschluß kann auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden.

1. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, das belgische Urteil sei nicht in einer Zivil- oder Handelssache ergangen, weshalb das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 keine Anwendung finden könne.

a) Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „Eurocontrol” vom 13. Dezember 1960 (BGBl. 1962 II 2274). Nach Art. 4 diesen Abkommens besitzt die Organisation von Eurocontrol Rechtspersönlichkeit und hat die weitestgehende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten zuerkannt wird. Sie kann klagen und verklagt werden. Sie hat das Recht, Benutzergebühren festzusetzen (Art. 6).

Mit der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung vom 27. Oktober 1971 ist in der Analge der Tarif von E… für die Bundesrepublik Deutschland bekanntgemacht worden (BGBl. 1971 II 1153 ff.). Nach diesen Vorschriften stellt die Gebühr die Vergütung für die Benutzung der von E… zur Verfügung gestellten Dienste dar. Die Gebühren sind in Brüssel zahlbar. Jeder Benutzer erkennt die Zuständigkeit der belgischen Gerichte ausdrücklich an. Die Antragstellerin muß die Gebührenerhebung und die Beitreibung der Gebühren mit den Mitteln des Privatrechts vor belgischen Gerichten vornehmen, wozu die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Vorträge eine Unterwerfung der Benutzer unter den Gerichtsstand, von E… in Belgien vorsehen. Die Gerichte in Belgien aber sehen die Gebührenforderungen der Antragstellerin als Forderungen aus einer gewerblichen Tätigkeit und damit als Handelssachen an.

b) Im Übereinkommen vom 27. September 1968 selbst ist nicht klargestellt, was unter dem Begriff der Zivil- und Handelssachen zu verstehen ist (Luther ZHV 1965, 1459 148). In der dem Abkommen beigefügten „Präambel” und „Gemeinsamen Erklärung” haben die beteiligten Staaten jedoch bekundet, daß den Übereinkommen in Ausführung des Art. 220 des EWG-Vertrags mit dem übereinstimmenden Willen geschlossen worden ist, daß es möglichst wirksam angewendet wird. Hieraus ist schon im Bericht des Sachverständigenausschusses zu dem Übereinkommen (BT-Drucksache VI/1973 S. 58 – abgedruckt bei Zöller ZPO 11. Aufl. S. 1380, 1384) die Folgerung hergeleitet worden, daß der Begriff „Zivil- und Handelssache” weit auszulegen sei. In der Literatur wird weitgehend die Meinung vertreten, daß das Recht des Urteilsstaates und nicht dasjenige des Vollstreckungsstaaten dafür maßgebend sein müsse, ob eine Sache als Zivil- oder Handelssache im Sinne den Übereinkommens anzusehen ist (Luther a.a.O.; v. Hoffmann AWD 1973, 57, 58; Bülow, RabelsZ 1965, 473, 476 Note 10; Grunsky JZ 1973, 641, 642; ebenso im Ergebnis OLG München Beschl. v. 3. November 1975 – 5 W 1517/75).

c) Die Entscheidung, ob ein Urteil als in einer Zivil- oder Handelssache ergangen anzusehen ist und demnach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 unterfällt, ist eine Frage des nationalen Rechts (vgl. Arnold NJW 1972, 977/979 Note 9). Sie muß von den deutschen Gerichten nach dem Recht den Urteilsstaates beantwortet werden. Hat ein Gericht des Urteilsstaates das Vorliegen einer Zivil- oder Handelssache bejaht, so ist das von den deutschen Gerichten in Vollstreckungsverfahren zu übernehmen (vgl. Grunsky a.a.O.). Dies folgt hier schon daraus, daß auch die Bundesrepublik die deutschen Benutzer der Dienste der Antragstellerin wegen deren Gebührenforderungen dem Gerichtsstand in Belgien unterworfen hat. Dort vor den belgischen Gerichten werden solche Streitigkeiten als Handelssachen angesehen, wie oben ausgeführt wurde und wie es die belgischen Gerichte auch in diesem Streitfall bejaht haben. Nur ein solcher Anknüpfungspunkt für die Auslegung des Begriffs der Zivil- und Handelssachen führt auch zu der von den Vertragsstaaten angestrebten möglichst wirksamen Anwendung des Übereinkommens; denn damit wird ausgeschlossen, daß eine unterschiedliche Auslegung des Begriffe zwischen dem Urteilsstaat und dem Vollstreckungsstaat die Anwendung des Übereinkommens erschwert.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, die Zustellung des belgischen Urteils sei unwirksam, weil sie unstreitig an sie selbst und nicht an ihren, an dem Verfahren in Belgien beteiligten deutschen Korrespondenzanwalt erfolgt ist. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, daß nach belgischem Recht zur Inlaufsetzung der Rechtsmittelfrist eine Zustellung an die Partei selbst und nicht an ihren Prozeßbevollmächtigten erfolgen muß. Demgemäß lautete das Ersuchen des belgischen Staatsanwalts auch auf Zustellung an die Antragsgegnerin. Dem hatte die ausführende deutsche Behörde nach Art. 2 HZPrÜbk zu entsprechen. § 176 ZPO findet hierbei keine Anwendung; denn es handelte sich bei der Ausführung den belgischen Rechtshilfeersuchens nicht um eine Zustellung in einem in Deutschland anhängigen Rechtsstreit, für den diese Norm gilt. Es war vielmehr für den in Belgien anhängigen Prozeß eine nach dortigem Recht notwendige Zustellung an die Partei unmittelbar zu bewirken, die lediglich in den Formen des Haager Übereinkommens nach innerdeutschem Recht vorzunehmen war. Die Frage, ob § 176 ZPO überhaupt für einen Korrespondenzanwalt gilt, konnte hiernach dahingestellt bleiben.

3. Schließlich weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß bei einer Zustellung die Übergabe an einen von mehreren Gesamtvertretungeberechtigten genügt (§ 171 Abs. 3 ZPO). Die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, daß jeder der beiden Zustellungsempfänger für sie gesamtvertretungsberechtigt war. Daß es sich hier um einen durch den Betrieb den Handelsgewerbes der Antragsgegnerin hervorgerufenen Rechtsstreit handelt, ist außer Streit. Dann konnte aber auch an einen Prokuristen der Antragsgegnerin zugestellt werden (§ 173 ZPO), selbst wenn dieser nur gesamtvertretungsberechtigt war.

4. Die beantragte Anerkennung den belgischen Urteils kann nicht deshalb abgelehnt werden, weil sie gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoßen würde (Art. 27 Nr. 1 EGÜbk). Eine Verletzung standesrechtlicher Normen für die Berufsausübung durch belgische Anwälte in Belgien, die nicht einmal, nach der Behauptung der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen belgische Gesetze beinhaltet, berührt den deutschen ordre public nicht. Ob die Verurteilung zur Zahlung in einer Fremdwährung ohne Angabe des Umrechnungsbetrages in belgischer Währung in Belgien den dortigen Gesetzen entspricht, darf nach Art. 29 EGÜbk von den Gerichten des Vollstreckungsstaates nicht nachgeprüft werden. Die derzeitige Wirtschaftslage kann schließlich nicht dazu führen, unter dem Gesichtspunkt des ordre public die Vollstreckung einer in einem der Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens ordnungsgemäß ergangenen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland abzulehnen. Solche wirtschaftlichen Erwägungen sind nicht nach § 14 Abs. 1 AG EGÜbk zulässige Einwendungen.

IV.

Der Senat mußte, da seine Entscheidung nicht eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens betrifft, keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens (BGBl. 1972 II 846), das am 1. September 1975 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1138 i.V. mit Art. 5 des Gesetzes vom 7. August 1972 – BGBl. II 845) herbeiführen. Der Senat sieht sich allerdings in dieser Sache daran gehindert, selbst eine abschließende Entscheidung zu treffen. Es ist bisher nicht festgestellt, ob das belgische Urteil, dessen Anerkennung in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wird und aus dem die Vollstreckung betrieben werden soll, in Belgien rechtskräftig geworden ist. Vor dem Eintritt der Rechtskraft kann eine Aussetzung der Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung oder die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 38 EGÜbk in Betracht kommen. Ein entsprechender Antrag war von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren gestellt worden. Dem Senat sind eigene Feststellungen hierzu nicht möglich (§ 20 Abs. 2 AG EGÜbk). Hierüber wird deshalb das Beschwerdegericht zu entscheiden haben, an das die Sache zurückzuverweisen war. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war dem Beschwerdegericht zu übertragen, da sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609658

BGHZ, 292

NJW 1976, 479

IPRspr. 1975, 170

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