Verfahrensgang

LG Arnsberg (Entscheidung vom 09.07.2015; Aktenzeichen I-8 O 3/15)

OLG Hamm (Entscheidung vom 10.08.2017; Aktenzeichen I-4 U 101/15)

 

Tenor

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird in Abänderung des Beschlusses vom 20.12.2018 auf 20.612,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Zu dem Wert des mit der Widerklage verfolgten Unterlassungsanspruchs (20.000 EUR) ist der Wert des mit der Klage erhobenen Anspruchs auf Erstattung der Kosten der Abmahnung vom 29.12.2014 (612,80 EUR) hinzuzurechnen.

Rz. 2

Einer Anwendung des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO steht schon entgegen, dass die Abmahnkosten, welche die Klägerin mit der Klage erstattet verlangt hat, deren Abmahnung vom 29.12.2014 betrafen, wohingegen der vom Beklagten mit der Widerklage verfolgte Unterlassungsanspruch die Verhaltensweise betraf, wegen der der Beklagte die Klägerin am 12.1.2015 hat abmahnen lassen. Es kommt auch noch der Umstand hinzu, dass die beiden Ansprüche im Wege der Klage und Widerklage verfolgt worden sind (vgl. OLG Rostock, JurBüro 2013, 194, 195 f. [juris Rz. 15 bis 22]).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14279353

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