Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. März 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar tragen die Feststellungen des Landgerichts im Fall II.2 der Urteilsgründe nicht die Annahme eines hinterlistigen Überfalls nach § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 10). Dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht, da neben der rechtsfehlerfrei angenommenen Begehungsform der lebensgefährlichen Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) die weitere der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) vorliegt und mithin die Verwirklichung von zwei Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung strafschärfend berücksichtigt werden durfte. Eines entsprechenden rechtlichen Hinweises an den Angeklagten bedurfte es hier nicht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 265 Rn. 13), zumal auch der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Unterschriften
Raum, Schaal, Schneider, Dölp, Bellay
Fundstellen
Haufe-Index 3485980 |
NStZ-RR 2015, 166 |
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