Tenor
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 2. Strafsenats zu. Er gibt eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der Anfrage entgegenstehen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 5 StR 355/15, NStZ-RR 2016, 8 zur strafschärfenden Berücksichtigung von nicht näher differenziertem direkten Vorsatz insgesamt).
Unterschriften
Mutzbauer, Dölp, König, Berger, Mosbacher
Fundstellen
Dokument-Index HI10482536 |
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