Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 27.03.2012) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte im Fall II. 10 der Urteilsgründe wegen Anbaus von Betäubungsmitteln und nicht wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.
Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. Senat, Beschluss vom 4. April 2012 – 2 StR 570/11 mwN).
Unterschriften
Becker, Appl, Berger, Eschelbach, Ott
Fundstellen
Haufe-Index 3531908 |
NStZ-RR 2015, 197 |
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