Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin S., ihr für die Revisionsinstanz Rechtsanwalt B. aus Sch. als Beistand zu bestellen, ist gegenstandslos, da die Bestellung von Rechtsanwältin H. aus Sch. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch Beschluß des Landgerichts Flensburg vom 30. August 1999 fortwirkt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17; Senat, Beschl. vom 10. November 1999 – 3 StR 431/99). Für einen Wechsel des Beistands sind zureichende Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen
Fundstellen
Haufe-Index 512503 |
NStZ-RR 2001, 199 |
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