Entscheidungsstichwort (Thema)

Rüge. Anhörungsrüge. Einlegung. Zulässigkeit. Anwaltszwang. Anwaltsprozess. Vertretung durch beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

Eine im Verfahren der Rechtsbeschwerde erhobene Anhörungsrüge nach § 321a ZPO unterliegt dem Anwaltszwang.

 

Normenkette

ZPO § 78 Abs. 1, § 321a

 

Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 5 S 161/04)

AG Paderborn

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verfügungsklägers gegen die Senatsbeschlüsse v. 8.3.2005 und 13.4.2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Die vom Verfügungskläger erhobene Anhörungsrüge gem. § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht, wie bereits im Senatsbeschluss v. 8.3.2005 ausgeführt, Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschl. v. 21.3.2002 - IX ZB 18/02, BGHReport 2002, 849 = MDR 2002, 962 = NJW 2002, 2181). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321a Rz. 13; Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 321a Rz. 9).

 

Fundstellen

BB 2005, 1415

NJW 2005, 2017

BGHR 2005, 1134

FamRZ 2005, 1564

MDR 2005, 1182

WuM 2005, 475

RVGreport 2005, 320

www.judicialis.de 2005

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