Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 28.05.2020; Aktenzeichen 91 Js 45/19 120 KLs 6/20)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. Mai 2020 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte Zinsen auf das der Nebenklägerin zuerkannte Schmerzensgeld erst ab dem 19. Februar 2020 zu zahlen hat (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18, NStZ-RR 2019, 96).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Unterschriften

Franke, Appl, Zeng, Grube, Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14373053

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