Verfahrensgang

LG Mannheim (Urteil vom 10.01.2003)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zu Recht hat das Landgericht den Überfall des Angeklagten auf D. Z. als hinterlistig (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) bewertet. Zwar ist ein Überfall nicht schon dann hinterlistig, wenn der Täter für den Angriff auf das Opfer das Moment der Überraschung ausnutzt, etwa – wie hier – plötzlich von hinten angreift. Hinterlist setzt vielmehr voraus, daß der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht bezeichnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (RGSt 65, 65 [66], BGHR StGB § 223a Abs. 1 Hinterlist 1; BGH, Urteil vom 28. März 2001 – 3 StR 532/00), beispielsweise auch durch Entgegentreten mit vorgetäuschter Friedfertigkeit – freundlicher Gruß, Erkundigung nach dem Weg – (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 – „Gute Nacht, Iwan”; Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 224 Rdn.10 m.w.N.). Dem entsprach die Vorgehensweise des Angeklagten. Er und sein Begleiter – seit Wochen in Frankreich und Deutschland mittellos auf dem Rückweg in ihr Heimatland, nun seit Tagen im Ufergestrüpp des Rheins biwakierend – besuchten zunächst ihr Opfer an dessen Angelplatz, tauschten sich mit ihm 45 Minuten lang freundschaftlich aus, unter ausführlicher Besichtigung der später geraubten Angelausrüstung, rauchten und tranken mit ihm – zwei Tage zuvor bei einem Kleintierzuchtverein gestohlenen – Wein. So von Freundlichkeit umgarnt und deshalb offensichtlich ohne jeden Zweifel an der Friedfertigkeit auch des Angeklagten passierte D. Z. bei seinem Aufbruch eine halbe Stunde später unbefangen den Lagerplatz der beiden und verabschiedete sich noch mit einer grüßenden Handbewegung, um kurz darauf vom Angeklagten, der ihm nachgeschlichen war, unvermittelt hinterrücks überfallen zu werden. Dies war hinterlistig.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Kolz, Hebenstreit

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558509

NStZ 2004, 93

ZAP 2003, 996

NStZ-RR 2007, 67

LL 2004, 261

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