Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.01.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO steht der Antrag des Generalbundesanwalts nicht entgegen, den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufzuheben. Dieser Antrag war allein darauf gestützt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht erörtert habe, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist. Nachdem der Angeklagte nunmehr wirksam den unterbliebenen Maßregelausspruch von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, steht dieser Punkt indes nicht mehr zur Überprüfung des Senats.

 

Unterschriften

Becker, Pfister, von Lienen, Hubert, Schäfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2419573

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