Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und daneben ein Berufsverbot verhängt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Bemessung der Höhe der Freiheitsstrafe richtet. Auch die Anordnung des Berufsverbotes ist nicht zu beanstanden. Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB verneint, fehlerhaft.

Die Kammer sieht in der festgestellten Krebserkrankung des Angeklagten lediglich einen "durchschnittlichen Strafmilderungsgrund" (UA S. 37). Dies wird der Bedeutung dieser Krankheit und ihrer Auswirkung auf den Betroffenen nicht gerecht. Keiner Erörterung bedarf bei dieser Sachlage die Frage, ob die mitgeteilten Überlegungen des Landgerichts auch deshalb nicht tragfähig sind, weil die Ablehung besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB zusätzlich auf einen nicht näher erläuterten oder nachvollziehbar gemachten "Eindruck" gestützt wird, den die Kammer von der Person des Angeklagten, - dem sie eine positive Prognose stellt (§ 56 Abs. 1 StGB) -, in der Hauptverhandlung gewonnen habe.

Der Senat schließt angesichts der ausführlichen Gesamtwurdigung im angefochtenen Urteil, der zusätzliche Milderungsgründe zu entnehmen sind, aus, daß ein neuer Tatrichter ohne Rechtsfehler zu einer anderen Entscheidung als der Strafaussetzung zur Bewährung gelangen könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993286

StV 1995, 132

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