Entscheidungsstichwort (Thema)

Mord. Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung. Pauschalvergütung eines Pflichtverteidigers

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Anspruch eines Pflichtverteidigers auf eine Pauschgebühr im Revisionsverfahren

 

Normenkette

RVG § 51 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt P. aus Worms, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 EUR (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

 

Gründe

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 1. März 2006 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschgebühr in Höhe von 1.000 EUR für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller nicht nur mit mehreren umfangreichen Verfahrensrügen, sondern auch mit schwierigen sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen. Es war daher eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

 

Unterschriften

Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 1675237

RVGreport 2007, 64

RVG-Letter 2006, 139

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