Leitsatz (amtlich)

a) In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an.

b) Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt.

 

Normenkette

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3, § 296

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 28.05.2009; Aktenzeichen 8 T 128/09)

AG Mainz (Beschluss vom 03.02.2009; Aktenzeichen 290 IK 27/02)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Mainz vom 28.5.2009 und der Beschluss des AG Mainz vom 3.2.2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das AG Mainz zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde vom AG mit Beschluss vom 19.12.2006 aufgehoben. Mit Zustellung dieses Beschlusses wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass ihre aktuelle Adresse erst durch mehrere Nachfragen bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern habe in Erfahrung gebracht werden können und dass es im Restschuldbefreiungsverfahren dem Schuldner obliege, jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über die Erwerbstätigkeit oder die Bemühungen um eine solche sowie Bezüge und Vermögen zu erteilen.

Rz. 2

Der Beschluss nebst Belehrung konnte nicht unter der zuvor bekannten Adresse, sondern erst unter einer neuen Anschrift zugestellt werden, und zwar am 23.12.2006.

Rz. 3

Mit Verfügung vom 28.10.2008 teilte das Insolvenzgericht mit, dass die Wohlverhaltensperiode mit dem 23.10.2008 geendet habe und stellte die Erteilung der Restschuldbefreiung in Aussicht. Die Gläubiger und der Treuhänder erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme; an die Schuldnerin war die Verfügung unter der zuletzt bekannten Adresse nicht zustellbar.

Rz. 4

Der Treuhänder teilte mit Schreiben vom 5.11.2008 mit, dass er während der Wohlverhaltensperiode unter der vom Gericht angegebenen Anschrift der Schuldnerin keinen Kontakt mit dieser habe herstellen können. Sie sei unzählige Male unter den verschiedensten Adressen angeschrieben, aber nie erreichbar gewesen.

Rz. 5

Die weiteren Beteiligten zu 2), 3) und 4) beantragten, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil diese mehrfach den Wohnsitz gewechselt habe, ohne dies mitzuteilen, und keine Angaben zu ihrer Einkommenssituation gemacht habe.

Rz. 6

Mit Beschluss vom 3.2.2009 hat das AG die Restschuldbefreiung versagt. Der Beschluss hat der Schuldnerin nicht zugestellt werden können. Es ist öffentliche Zustellung angeordnet worden. Mit Schreiben vom 20.4.2009 hat die Schuldnerin ihre Anschrift mitgeteilt. Daraufhin ist Zustellung am 29.4.2009 erfolgt. Am 12.5.2009 hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben, die das LG als unbegründet zurückgewiesen hat.

Rz. 7

Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zurückweisung der Versagungsanträge.

II.

Rz. 8

Die gem. §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das AG.

Rz. 9

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Schuldnerin allerdings ihre Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verletzt, jeden Wechsel des Wohnsitzes unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen.

Rz. 10

Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin jedenfalls den am 1.8.2008 vorgenommenen Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde S. nicht unverzüglich, sondern erst am 20.4.2009 dem Gericht und dem Treuhänder überhaupt nicht mitgeteilt hatte. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Sie macht jedoch geltend, ein Umzug innerhalb einer Gemeinde müsse nicht mitgeteilt werden, weil sich der Wohnsitz i.S.d. § 7 BGB, der die politische Gemeinde meine, dadurch nicht geändert habe. Zumindest habe die Schuldnerin belehrt werden müssen, dass sie jede Änderung der Adresse mitteilen müsse.

Rz. 11

Dieser Einwand greift nicht durch.

Rz. 12

Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass der Wohnsitzbegriff in § 7 BGB nicht die Wohnung bzw. konkrete Anschrift meint, sondern die kleinste politische Einheit, in der die Wohnung liegt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 7 Rz. 1 m.w.N.). Der Begriff des Wohnsitzes in § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist jedoch nicht i.S.d. § 7 BGB auszulegen. Der Schuldner hat vielmehr jeden Umzug in eine andere Wohnung, auch in derselben Gemeinde, unverzüglich mitzuteilen.

Rz. 13

Die Gesetzesbegründung zu § 244 RegE-InsO führt aus, dass die Anzeige jeden Wechsels des Wohnsitzes dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht ermöglichen solle, das Verhalten des Schuldners ohne großen eigenen Untersuchungsaufwand zu überwachen und zu überprüfen. Die Anzeige eines jeden Wechsels des Wohnsitzes habe dabei besondere Bedeutung (BT-Drucks. 12/2443, 192). Mit der Mitteilungspflicht soll sichergestellt werden, dass der Schuldner für Gericht und Treuhänder jederzeit erreichbar ist (vgl. AG Hannover ZInsO 2007, 48, 49). Deshalb ist es zu Recht völlig herrschende Meinung, dass mit dem Begriff "Wohnsitz" i.S.d. § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die konkrete Anschrift gemeint ist (Ehricke in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 295 Rz. 77; Ahrens in FK/InsO, 5. Aufl., § 295 Rz. 46; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 295 Rz. 22; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 295 Rz. 15; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rz. 45; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 295 Rz. 13). Entscheidend ist, wo sich der Schuldner tatsächlich aufhält und per Post oder persönlich erreichbar ist.

Rz. 14

Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Schuldnerin auch jeden Umzug in eine andere Wohnung in derselben Gemeinde unverzüglich mitzuteilen hatte. Das ist für jeden Schuldner auch unmittelbar einleuchtend. Das gilt im vorliegenden Fall in besonderer Weise auch deshalb, weil die Schuldnerin jedenfalls am 23.12.2006 Kenntnis davon erhalten hatte, dass ihre Anschrift erst durch mehrere Nachfragen bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern in Erfahrung habe gebracht werden können. Aus dem Zusammenhang des Hinweises war für sie eindeutig, dass sie das Gericht und den Treuhänder nicht weiterhin auf Nachfragen bei Einwohnermeldeämtern verweisen durfte.

Rz. 15

Es wäre allerdings zweckmäßig, bei entsprechenden Belehrungen des Schuldners die Verpflichtung konkret zu fassen und dazu aufzufordern, jeden Wechsel der Wohnung oder des sonstigen tatsächlichen Aufenthaltsortes unverzüglich mitzuteilen.

Rz. 16

2. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO rechtfertigt ein Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 8.2.2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rz. 5; v. 14.5.2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rz. 14; v. 8.10.2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rz. 6; v. 21.1.2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rz. 9).

Rz. 17

Weder das AG noch das LG als Beschwerdegericht haben festgestellt, dass die Schuldnerin durch die vom LG allein festgestellte Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverzüglichen Anzeige des Wohnungswechsels) die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat.

III.

Rz. 18

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben. Die Sache ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif und muss deshalb zurückverwiesen werden, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 19

1. Ein Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung ist gem. § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht wurden. Der Gläubiger muss in seinem Antrag also sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 21.1.2010, a.a.O., m.w.N.).

Rz. 20

Der erforderliche Sachvortrag der Gläubiger und die erforderliche Glaubhaftmachung kann zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf einen Bericht des Treuhänders erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht des Treuhänders entsprechende Feststellungen enthält (BGH, Beschl. v. 21.1.2010, a.a.O., Rz. 10 m.w.N.).

Rz. 21

Hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung, auf die das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat, nämlich das Unterlassen der Mitteilung des Wohnungswechsels, ist von den Gläubigern eine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger nicht glaubhaft gemacht; allenfalls haben die weiteren Beteiligten zu 2) und 4) insoweit eine - nicht ausreichende - Gefährdung dargelegt. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 3) und der jeweils in Bezug genommene Bericht des Treuhänders befassen sich mit der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung überhaupt nicht.

Rz. 22

2. Die Gläubiger haben ihre Anträge auch darauf gestützt, dass die Schuldnerin dem Treuhänder keine aktuellen Einkommensnachweise erbracht hat. Dies ist durch die Bezugnahme auf den Treuhänderbericht vom 5.11.2008 auch glaubhaft gemacht.

Rz. 23

Das Beschwerdegericht hat bisher jedoch dahingestellt sein lassen, ob die Schuldnerin insoweit gegen ihre Obliegenheiten aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verstoßen hat. Denn die Aufforderung des Treuhänders, aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen, habe die Schuldnerin offensichtlich nicht erreicht. Die Prüfung dieser Obliegenheitsverletzung wird nunmehr nachzuholen sein.

Rz. 24

Sollte davon auszugehen sein, dass das Auskunftsverlangen des Treuhänders der Schuldnerin nicht zugegangen ist, wird der fehlende Zugang außer Betracht zu bleiben haben, wenn die Schuldnerin den Zugang durch Verletzung ihrer Mitteilungspflichten vereitelt hat.

Rz. 25

Die erforderliche Glaubhaftmachung einer konkret messbaren Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger kann bei Bejahung dieser Obliegenheitsverletzung angenommen werden. Weigert sich der Schuldner, Lohnabrechnungen oder Einkommensnachweise vorzulegen, oder vereitelt er schon den Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Treuhänders, lässt es allein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkünfte vorenthält. Eine besondere Glaubhaftmachung ist dann entbehrlich (BGH, Beschl. v. 14.5.2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rz. 12).

Rz. 26

3. Hinsichtlich der erforderlichen Feststellung der Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger hat das Insolvenzgericht alle Umstände von Amts wegen zu ermitteln, § 5 Abs. 1 InsO. Es wird ggf. nach § 296 Abs. 2 Sätze 2 und 3 InsO vorzugehen haben.

Rz. 27

Kommt die Schuldnerin auch dann ihrer Auskunftspflicht nicht nach, wird das Insolvenzgericht eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu prüfen haben, die keine Schlechterstellung der Gläubiger voraussetzt. Der Schuldner muss allerdings in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, wenn er auch ggü. dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v. 14.5.2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rz. 9; v. 21.1.2010, a.a.O., S. 392 f Rz. 22 f.).

IV.

Rz. 28

Da die erforderliche Prüfung der Voraussetzungen für die beantragte Versagung der Restschuldbefreiung bisher nicht erfolgt ist, erfolgt die Zurückverweisung analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; Ganter in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 7 Rz. 106).

 

Fundstellen

EBE/BGH 2010

NJW-RR 2010, 1639

NZM 2010, 838

WM 2010, 1372

ZAP 2010, 740

DZWir 2010, 395

MDR 2010, 953

NZI 2010, 654

WuM 2010, 439

ZInsO 2010, 1291

InsbürO 2010, 314

NJW-Spezial 2010, 566

RENOpraxis 2010, 176

ZVI 2010, 315

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