Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 14.08.2018) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. August 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO:
Die Hauptverhandlung zwischen der Niederlegung des Wahlmandats und der Pflichtverteidigerbestellung bezog sich allein auf die Frage der Verteidigung des Angeklagten und damit nicht auf einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung.
Unterschriften
Mutzbauer, Sander, Schneider, König, Berger
Fundstellen
Haufe-Index 12696001 |
NStZ-RR 2021, 239 |
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