Tenor

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. April 2000 werden angenommen, soweit ihre Verurteilung zur Zahlung von mehr als 160.000 DM (Beklagter zu 1) sowie 40.000 DM (Beklagte zu 2), jeweils zuzüglich Zinsen seit dem 10. September 1998, bestätigt worden ist.

Im übrigen wird die Annahme der Revisionen abgelehnt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird bis zur Entscheidung über die Annahme auf 250.000 DM, für die nachfolgende Zeit auf 50.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Revisionen haben keine Aussicht auf Erfolg, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß eine Bürgenhaftung der Beklagten in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang wirksam begründet wurde. Zwar ist den Beklagten einzuräumen, daß die durch die Bürgschaft vom 6. Oktober 1994 gesicherten Forderungen aus den Kreditverträgen vom 6. Oktober und 30. November 1994 erloschen sind. Die tatrichterliche Auslegung, daß die Beklagten für die Forderungen aus den Verträgen vom 2. Februar 1996, 25. März 1996 und 2. Oktober 1997 die Haftung als Bürgen übernommen haben, ist jedoch revisionsrechtlich haltbar; die Erklärungen genügen auch den Formanforderungen des § 766 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 – IX ZR 20/91, WM 1992, 177, 179).

Der Senat nimmt die Revisionen der Beklagten daher nur insoweit an, als es darum geht, ob sie infolge Freigabe der vom Hauptschuldner verpfändeten Wertpapiere gemäß § 776 BGB von ihrer Haftung frei geworden sind.

 

Unterschriften

Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Raebel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI613486

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