Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, das Ablehnungsgesuch des Verteidigers K. vom 20. Januar 2011 gegen Richterin am Landgericht S. sei zu Unrecht verworfen worden, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. In der Revisionsbegründung wird der Inhalt des von Rechtsanwalt T. verlesenen Antrags, der zu der beanstandeten Reaktion der Richterin geführt haben soll, nicht mitgeteilt.
2. Der Senat entnimmt den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, dass im Fall II.13 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden ist. Die Bezeichnung als „Tat 12” (UA S. 35) beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.
Unterschriften
Roggenbuck, Cierniak, Franke, Quentin, Reiter
Fundstellen
Dokument-Index HI4240534 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen