Verfahrensgang

LG Passau (Urteil vom 28.05.2010)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Mai 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, das Landgericht habe die Strafe zu Unrecht nicht gemäß § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemildert:

Eine Milderung war hier gemäß § 46b Abs. 3 StGB ausgeschlossen, weil der Angeklagte sein Wissen erst offenbarte, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 StPO) gegen ihn bereits beschlossen war. Maßgeblich für die Präklusion offenbarten Wissens i.S.v. § 46b Abs. 3 StGB ist der Zeitpunkt, zu dem der Eröffnungsbeschluss erlassen wird, nicht derjenige, zu dem der Angeklagte – z.B. durch Zustellung des Beschlusses (vgl. § 215 StPO) – Kenntnis von der Eröffnung des Hauptverfahrens erlangt. Denn mit der Regelung des § 46b StGB soll dem Gericht ermöglicht werden, ermittlungsrelevante Angaben noch vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens überprüfen zu lassen und die Akten gegebenenfalls zum Zwecke weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzusenden. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens und der damit regelmäßig einhergehenden Terminierung der Hauptverhandlung und Ladung der Zeugen sowie der übrigen Prozessbeteiligten besteht für das Gericht nicht selten eine nur noch eingeschränkte Möglichkeit, vom Angeklagten erhobene Behauptungen auf deren Wahrheitsgehalt ohne wesentliche Verzögerung des Hauptverfahrens zu überprüfen (BT-Drucks. 16/6268 S. 14).

 

Unterschriften

Wahl, Elf, Graf, Jäger, Sander

 

Fundstellen

Haufe-Index 2593471

StraFo 2011, 61

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