Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. November 1996 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 184.122 DM.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).

§ 549 a BGB findet nur dann Anwendung, wenn der die Wohnung selbst nutzende Mieter gegenüber seinem Vermieter den Kündigungsschutz des sozialen Mietrechts genießt (vgl. BGHZ 133, 142, 148 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Mit den Asylbewerbern, die allein das Mietobjekt zu Wohnzwecken nutzen, werden keine Mietverträge abgeschlossen, sondern ihnen wird die Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbewerberLG als Sachleistung gewährt.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Zysk, Hahne, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Haufe-Index 539603

NZM 1999, 219

IPuR 1999, 57

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