Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird dem Steuerpflichtigen ein Grundstück zu einem Preis verkauft, der weit unter dem Verkehrswert liegt, so kann darin, wenn der Vorteil für eine Vermittlung des Steuerpflichtigen gewährt wird, ein zusätzliches Vermittlungsentgelt liegen.

 

Normenkette

KStG § 6/1/2; EStG § 22 Ziff. 3

 

Tatbestand

Der Steuerpflichtige (Stpfl.), ein Viehkaufmann und Landwirt, hat zwischen einem Verkäufer und einer Heimstätte-GmbH (Käuferin) den Kauf eines Forstgutes vermittelt. Zu dem Forstgut gehörten drei abgesondert liegende Waldstücke, die günstig zum eigenen Waldgut des Stpfl. liegen. Der Stpfl. bat bereits während der Vorverhandlungen den Verkäufer um diese Parzellen. Der Verkäufer wollte aber aus steuerlichen überlegungen sein Forstgut nur im ganzen verkaufen. In das notarielle Verkaufsangebot an die Heimstätte-GmbH nahm er jedoch auf, daß sich die Heimstätte-GmbH ihm gegenüber verpflichte, aus dem verkauften Grundbesitz die drei Grundstücke an den Stpfl. zum Vorzugspreise von 10 000 DM zu überlassen; die Kosten und Steuern des Vertrages sollten zu Lasten des Stpfl. gehen. Der Verkäufer unterrichtete den Stpfl. von dieser Verkaufsauflage an die GmbH und bemerkte, daß der damit dem Interesse des Stpfl. Rechnung getragen habe. Die Heimstätte-GmbH nahm das Vertragsangebot am 14. März 1962 an und zahlte für die Vermittlung des Gesamtobjektes an den Stpfl. eine Provision von 37 500 DM. Am 23. Mai 1962 verkaufte sie ihm die in der Auflage genannten Grundstücke zu dem vorgesehenen Preis.

Die Provision hat der Stpfl. für 1962 als "sonstige Einkünfte" erklärt; das FA hat sie entsprechend besteuert.

Nach einer Betriebsprüfung nahm das FA an, daß eine zusätzliche Provision für den Stpfl. vorliege, soweit der Wert der Grundstücke den Kaufpreis von 10 000 DM zuzüglich Grunderwerbsteuer von 6.100 DM übersteige. Das FA setzte den Wert der Grundstücke mit 100 000 DM an.

Die Klage beim FG blieb dem Grunde nach erfolglos. Das FG sprach in einem Grundurteil aus, daß "in Höhe des Preisunterschiedes zwischen dem Kaufpreis von 10 000 DM für die drei vom Kläger erworbenen Parzellen und deren Verkehrswert" Provisionseinnahmen vorliegen"

Mit einer Revision rügt der Stpfl. Verletzung von Bundesrecht. Er macht geltend, daß FG lasse es zu Unrecht für die Steuerpflicht genügen, daß ein Zusammenhang den Gesellschafter A. entfällt. zwischen dem Hauptverkaufsgeschäft und der überlassung der drei Parzellen an ihn bestehe. Erforderlich sei vielmehr ein Zusammenhang zwischen seiner Leistung im Sinne des § 22 EStG, also seiner Vermittlertätigkeit, und der überlassung der drei Parzellen. Dieser Zusammenhang werde nicht durch den bloßen Hinweis des FG dargetan, daß der Verkäufer und die Heimstätte-GmbH keine Veranlassung gehabt hätten, ihm etwas unentgeltlich zuzuwenden. Weder der Verkäufer noch die Heimstätte-GmbH hätten ihm etwas unentgeltlich zugewendet; er habe die drei Parzellen mit 10 000 DM ordnungsmäßig bezahlt. Es fehle hier das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 22 Ziff 3 EStG. Er habe nur zufällig ein günstiges Geschäft gemacht. Alle Beteiligten hätten das günstige Geschäft nicht als Provision für seine Leistung (Vermittlertätigkeit) angesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.

Daß das FG in dem Verkauf der drei Grundstücke an den Stpfl. einen Vorteil erblickt, der dem Stpfl. für seine Vermittlung zugewendet wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob man den günstigen Kauf des Stpfl. und den darin für ihn liegenden Vorteil als Entgelt für seine Vermittlungsleistung ansehen kann, hängt davon ab, ob ein Zusammenhang mit seiner Leistung bestand. Daß der Kaufpreis von 10 000 DM nur einen Bruchteil des wirklichen Wertes ausmachte, ist offenbar.

Wenn jemand einen Gegenstand günstig kauft, so bedeutet das allerdings im allgemeinen für ihn keine Einnahme, die unter eine Einkunftsart fällt. Selbst wenn jemandem ein bestimmter Vorteil im Rahmen eines Kaufgeschäfts bewußt zugewendet wird, fällt dieser Vorteil nicht ohne weiteres unter eine der sieben Einkunftsarten. Vielleicht liegt in einem solchen Fall eine Schenkung vor.

Auf der anderen Seite ist es aber rechtlich und tatsächlich möglich, daß zwischen der Zuwendung eines Vorteils durch einen Kaufvertrag und einer Leistung des so Begünstigten eine Beziehung besteht und mit der Zuwendung eine Vergütung für eine Leistung des Begünstigten erbracht werden soll. Ob dies der Fall ist, muß man im Einzelfall feststellen. Wird für eine Vermittlung eine verhältnismäßig niedrige Provision bezahlt, so liegt es in aller Regel nahe, ein zusätzliches Entgelt, anzunehmen, wenn dem Vermittler gleichzeitig ein Wirtschaftsgut erheblich verbilligt überlassen wird. Das kann selbst dann der Fall sein, wenn die Beteiligten in solchen Fällen von einer "Schenkung" sprechen. So ist im BFH-Urteil IV 345/61 S vom 21. November 1963 BFH 78, 475, BStBl III 1964, 183) der Wert des einem Kaufmann von einem anderen Kaufmann geschenkten Kraftwagens als betriebliche Einnahme angesetzt worden.

Das FG hat im Streitfall einen Zusammenhang zwischen dem in dem günstigen Kauf liegenden Vorteil und der Vermittlung des Stpfl. angenommen. Hier handelt es sich um eine tatsächliche Feststellung, die den BFH als Revisionsinstanz grundsätzlich bindet (§ 118 Abs. 2 FGO), da sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen ist und nicht gegen die Denkgesetze verstößt. Bei dem erheblichen Unterschied zwischen dem Verkehrswert der Grundstücke und dem Kaufpreis entspricht es durchaus der Lebenserfahrung, daß der Vorteil nicht ohne Grund gewährt wurde und der Grund in der Vermittlungsleistung des Stpfl. liegt.

Trotzdem war die Entscheidung des FG aufzuheben. Das FG setzte den dem Stpfl. zugeflossenen Vorteil mit dem Preisunterschied zwischen dem Kaufpreis von 10 000 DM und dem Verkehrswert der Grundstücke an. Dem ist zwar insofern zuzustimmen, als der noch zu ermittelnde Verkehrswert die obere Grenze bildet. Bedenken ergeben sich jedoch insofern, als das FG in seinem Grundurteil den Kaufpreis von 10 000 DM als untere Grenze festgesetzt hat. Der Senat ist der Auffassung, daß bei der Ermittlung des Wertes des Vorteils die von dem Stpfl. gezahlte Grunderwerbsteuer nicht anzusetzen ist. Sie gehört zwar zweifellos zu den Anschaffungskosten des Stpfl. und muß deshalb bei der Ermittlung des Gewinns aus einem späteren Verkauf dieser Grundstücke berücksichtigt werden. Für die Bestimmung des Wertes des Vorteils, der dem Stpfl. für seine Vermittlung zugeflossen ist, kann sie jedoch nicht angesetzt werden. Da aber das FA selbst die vom Stpfl. gezahlte Grunderwerbsteuer als Minderung des Vorteils berücksichtigt hat, muß das FG bei dem Endurteil prüfen, ob es zu Lasten des Stpfl., der die Klage erhoben hat, die Steuer höher festsetzen kann, als es in dem angefochtenen Steuerbescheid geschehen ist (Urteil des Senats VI 248/65 vom 26. August 1966, BFH 86, 783, BStBl III 1966, 659).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412569

BStBl III 1967, 462

BFHE 1967, 493

BFHE 88, 493

BB 1967, 1074

DB 1967, 1299

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