Leitsatz (amtlich)

Ein Entscheidungsersuchen an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes kann zurückgenommen werden, wenn die Divergenz, die Anlaß für das Ersuchen war, inzwischen entfallen ist.

 

Normenkette

RsprEinhG

 

Gründe

Der erkennende Senat rief mit Beschluß vom 17. November 1977 (BFHE 123, 430, BStBl II 1978, 66) den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an, da er von der Entscheidung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 28. April 1975 III B 88.73 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 67 VwGO Nr. 42) abweichen wollte. Inzwischen hat der 3. Senat des BVerwG mit Urteil vom 26. Januar 1978 3 C 83.76 so entschieden, wie es der erkennende Senat nach seinem Vorlagebeschluß tun will, und ist dabei ausdrücklich von seiner Entscheidung III B 88.73 abgerückt. Damit ist die Divergenz entfallen, die den erkennenden Senat an seiner beabsichtigten Entscheidung gehindert hat. Einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bedarf es daher nicht mehr.

Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes sieht die Rücknahme eines Entscheidungsersuchens durch das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich vor. Es liegt aber in der Konsequenz der Vorlageregelung, daß der Pflicht zur Vorlage im Falle einer Divergenz das Recht zur Rücknahme entspricht, wenn die Divergenz inzwischen entfallen ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 72571

BStBl II 1978, 604

BFHE 1979, 364

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