StVO § 23 Abs. 1a

Leitsatz

Der polizeiliche Zeuge kann in der Hauptverhandlung bezüglich der von ihm gefertigten und unterschriebenen Anzeige nur die Gewähr für die darin genannten Feststellungen übernehmen, soweit es sich um seine eigenen Feststellungen/Wahrnehmungen handelt. Wird die Verkehrsüberwachung in Beobachter und Anhalteposten aufgespalten, kann der anhaltende Zeuge keine Gewähr für die Feststellungen des Beobachters übernehmen, wenn letzterer nicht den Bericht selbst (mit-)verfasst hat.

AG Dortmund, Urt. v. 13.6.2017 – 729 OWi-261 Js 625/17-114/17

Sachverhalt

Dem Betr. wurde vorgeworfen, als Führer eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzt zu haben, indem er es aufnahm und hielt. Das AG Dortmund hat den Betr. freigesprochen.

2 Aus den Gründen:

" … Das Gericht konnte feststellen, dass der Betr. zu der fraglichen Zeit das genannte Kfz an der fraglichen Stelle entlangsteuerte. Ob er jedoch ein Mobiltelefon verbotswidrig benutzte, ließ sich nicht mehr feststellen. Der von der Erscheinenspflicht entbundene Betr. hatte durch schriftliche Erklärung seine Fahrereigenschaft zugestanden. Die Benutzung eines Mobiltelefons zur Tatzeit stellte der Verteidiger des Betr. jedoch in Abrede."

Das Gericht hat alle drei an der Feststellung des Verstoßes beteiligten Polizeibeamten hierzu vernommen, konnte jedoch keine tragfähigen Feststellungen treffen. Das Gericht konnte durch Vernehmung der Zeugen A, B und C klären, dass der Zeuge A zur Tatzeit ausschließlich als Anhalteposten und Protokollführer/Anzeigenverfasser fungierte und die beiden anderen Zeugen aus dem ersten Obergeschoss des an der Tatörtlichkeit sich befindenden Polizeigebäudes aus dem Fenster die vorbeifahrenden Fahrzeuge beobachtet hatten. Keiner der drei Beamten konnte von sich aus aus seiner Erinnerung noch etwas zu dem Vorfall sagen. Lediglich der Zeuge A konnte ausführen, dass er als Anhalteposten auch nachträglich für die Anzeigenerstattung zuständig gewesen war. Er erklärte insoweit, er übernehme die Gewähr für die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen. Insofern nehme er Bezug auf das von ihm gefertigte Beiblatt zum Datenerfassungsbeleg, in dem der Handyverstoß näher verzeichnet sei. Dieser Verstoß werde – dies erklärten auch die anderen beiden gehörten Zeugen – immer mit den beobachtenden Polizeibeamten per Funk abgeglichen. Die Bezeichnung der Halteposition eines Handys in der Anzeige oder beigefügten Blättern beruhe so mittelbar auf den Angaben der jeweiligen Kollegen.

In dem Beiblatt zur Anzeige heißt es unter dem Punkt “Mobiltelefon‘, dieses sei rechts halbhoch in der Hand gehalten worden; es habe sich um ein silberfarbenes Handy gehandelt habe; eine Tippbewegung sei festgestellt worden, aber keine Sprechbewegung. Das Handy sei bei der Kontrolle auf dem Beifahrersitz verblieben.

Das Gericht konnte durch Vorhalt und Vorlage dieses Datenblattes feststellen, dass der Zeuge A auch das fragliche Datenerfassungsblatt, Bl. 3 d.A., unterzeichnet hatte. Er konnte so durchaus die Gewähr für die Richtigkeit von ihm festgestellter und dokumentierter Wahrnehmungen/Ermittlungshandlungen übernehmen. Der Zeuge A konnte aber auch nur die Gewähr für seine eigenen Feststellungen übernehmen, nicht für die Richtigkeit von Feststellungen anderer Kollegen. Die Übernahme kann nach Ansicht des Gerichts auch nicht mittelbar stattfinden. Sie kann bei einer dokumentierten Erklärung über die Wahrnehmung anderer Polizeibeamter nur dahin gehen, dass deren Mitteilung als solche richtig dokumentiert ist. Die vorgenannten Dokumentationen sind so angesichts der Arbeitsaufteilung der involvierten Beamten derart zu verstehen, dass der unterzeichnende Beamte A die Gewähr für das Anhalten und den Verbleib des Handys beim Anhalten übernimmt.

Anders als in dem Fall, in dem der beobachtende Polizeibeamte auch die Anzeige gefertigt und die Richtigkeit des Anzeigetextes selbst auch für den Verstoß übernimmt, war im vorliegenden Fall somit keine Verstoßfeststellung möglich, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden anderen Polizeibeamten erklärten, dass stets der Anzeigetext von ihnen auch üblicherweise noch einmal durchgeschaut werde. Das Gericht hielt ein derartiges Vorgehen nicht für ausreichend, um eine Verurteilung tragen zu können.

Dementsprechend war der Betr. mit der Kostenentscheidung aus § 467 StPO freizusprechen aus tatsächlichen Gründen.“

Mitgeteilt von RiAG Carsten Krumm, Dortmund

3 Anmerkung:

Eine für die Verteidigung wichtige, da differenzierende Entscheidung. Grundlegend ist zunächst die Entscheidung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.4.2014 – NZV 2015, 203; s.a. AG Landstuhl, Urt. v. 2.4.2015 – 2 OWi 4286 Js 1076/15), in welcher konstatiert wurde, dass wenn ein Polizeibeamter sich an einen Vorfall nicht mehr erinnern kann und auf die von ihm erstattete Anzeige Bezug nimmt, der Tatrichter (nur) klären muss, ob der Polizeibeamte die volle Verantwortung für den Inhalt der Anzeige übernimmt, in welcher Weise er bei der Anzeigeerstattung beteiligt gewesen i...

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