Der polizeiliche Zeuge kann in der Hauptverhandlung bezüglich der von ihm gefertigten und unterschriebenen Anzeige nur die Gewähr für die darin genannten Feststellungen übernehmen, soweit es sich um seine eigenen Feststellungen/Wahrnehmungen handelt. Wird die Verkehrsüberwachung in Beobachter und Anhalteposten aufgespalten, kann der anhaltende Zeuge keine Gewähr für die Feststellungen des Beobachters übernehmen, wenn letzterer nicht den Bericht selbst (mit-)verfasst hat.

AG Dortmund, Urt. v. 13.6.2017 – 729 OWi-261 Js 625/17-114/17

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