Leitsatz

Zur Durchsetzung der gerichtlichen Umgangsregelung hatte der Kindesvater beantragt, gegen die Mutter ein Zwangsgeld festzusetzen. Für das Zwangsgeldverfahren war ihm durch Beschluss vom 7.11.2007 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2007 hat zunächst der Vater die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG vorgeschlagen. Schließlich haben alle zu diesem Termin Erschienenen erklärt, keine Einwände gegen ein solches Vermittlungsverfahren zu haben. Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, die Prozesskostenhilfebewilligung auf das Vermittlungsverfahren zu erweitern. Durch Beschluss vom 20.12.2007 hat das AG die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens angeordnet und mit Beschluss vom 18.2.2008 den Antrag des Vaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür unter Hinweis darauf zurückgewiesen, das Verfahren sei Bestandteil des Zwangsgeldverfahrens, so dass eine gesonderte Prozesskostenhilfebewilligung nicht veranlasst sei.

Hiergegen hat der Vater sofortige Beschwerde eingelegt, die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Vermittlungsverfahren führte.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, bei dem Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG handele es sich um ein im Verhältnis zum Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG selbständiges Verfahren.

Dies sei auch § 52a Abs. 5 S. 2, 3 FGG zu entnehmen. Stelle nämlich das Gericht gemäß § 52a Abs. 5 S. 1 FGG durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben sei, so prüfe das Gericht, ob Zwangsmittel ergriffen, eine Änderung der Umgangsregelung vorgenommen oder Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge ergriffen werden sollten. Eine der drei dem Gericht eröffneten Handlungsmöglichkeiten sei die Festsetzung von Zwangsmitteln. Dies mache deutlich, dass sich in einem solchen Fall an das Vermittlungsverfahren - als gesondertes Verfahren - ein Zwangsmittelverfahren anschließen könne.

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Vermittlungsverfahren stehe auch nicht entgegen, dass dieses Verfahren gemäß § 91 KostO gerichtsgebührenfrei sei. Jedenfalls träfen den beteiligten Elternteil Rechtsanwaltskosten, die bei Bedürftigkeit von der Staatskasse zu tragen seien.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheine in einem Vermittlungsverfahren grundsätzlich geboten. Es handele sich hierbei um ein Verfahren, für das bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssten, die regelmäßig einem Laien nicht bekannt seien. Im Übrigen sei ein Vermittlungsverfahren meist nur dann erforderlich, wenn die Beteiligten erheblich zerstritten seien und deswegen schon zuvor eine gerichtliche Regelung habe erfolgen müssen.

Die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung seien jedenfalls gegeben, weil auch der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten werde. Der Grundsatz der Waffengleichheit gelte im Hinblick auf § 14 FGG auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Demzufolge sei einem Elternteil im Umgangsvermittlungsverfahren stets ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn der andere Elternteil durch einen Anwalt vertreten sei (OLG Dresden FamRZ 2004, 122; OLG Bamberg, a.a.O.; a.A. OLG Jena, a.a.O.).

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21.04.2008, 10 WF 73/08

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