Leitsatz

Die Parteien waren getrennt lebende Eheleute. Der Antragsteller nahm die Antragsgegnerin hinsichtlich während der Ehe gemeinsam begründeter Schulden im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs in Anspruch.

Das von ihm angerufene LG lehnte seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum einen wegen fehlender Erfolgsaussichten der von ihm beabsichtigten Klage und zum anderen wegen fehlender Bedürftigkeit ab.

Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde war erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Klage hinsichtlich der von dem Antragsteller geltend gemachten Ansprüche auf Gesamtschuldnerausgleich gegen seine getrennt lebende Ehefrau für hinreichend erfolgversprechend. Ab dem Scheitern der Ehe, somit ab August 2006, gelte hinsichtlich gemeinsam begründeter Schulden der Halbteilungsgrundsatz des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB mit der Folge, dass der eine abweichende Aufteilung fordernde Ehegatte - hier die Ehefrau - für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig sei, die auf eine "andere Bestimmung" im Sinne dieser Vorschrift schließen ließen (OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 1586 f.).

Im Übrigen sei der Antragsteller auch bedürftig, so dass ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.01.2008, 8 W 1/08

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