Leitsatz

Die "Verpackungsklausel" in Nr. 1.4.1.5 ADS Güterversicherung 73/84 enthält einen verschuldensunabhängigen Risikoausschluss, dessen tatsächliche Voraussetzung der Versicherer beweisen muss. Dazu gehört auch, dass die mangelhafte Verpackung des Transportguts für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist. Da für Transportschäden regelmäßig mehrere adäquate Ursachen nebeneinander in Betracht kommen, ist auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache abzustellen.

 

Normenkette

Nr. 1.4.1.5 ADS Güterversicherung 73/84

 

Sachverhalt

Die Bekl. ist Transportversicherer einer von der Kl. hergestellten Fertigungsstraße, deren Einzelteile - in zwei Containern verstaut - im kombinierten Lkw-Schiff-Eisenbahn-Verkehr vom deutschen Herstellerwerk der Kl. an die Fa. I. in Baldwin (USA) geliefert wurden. Dort stellte sich bei Öffnung beider Container heraus, dass deren Ladung sich unterwegs erheblich verschoben hatte und zahlreiche Maschinenteile stark beschädigt oder zerstört waren.

Die von der Kl. beauftragte Speditionsfirma hatte den Transport bei der Bekl. zu den ADS, den ADS Güterversicherung 73/84 und den Zusatzbedingungen für die Transportversicherung von Maschinen und Apparaten (DTV-Maschinenklausel 73) versichert.

Die Bekl. lehnte - gestützt auf Nr. 1.4.1.5 ADS Güterversicherung 73/84 und Nr. 3.1 DTV-Maschinenklausel - die Versicherungsleistung ab, weil eine mangelhafte Verladung und Verpackung des Transportguts vorgelegen habe, insbesondere seien Maschinenteile in den Containern fehlerhaft und nicht handelsüblich verstaut und gegen Transportstöße gesichert gewesen.

Das LG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

 

Entscheidung

1. und 2. …

3. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht (BG) habe bei der Frage nach der Kausalität der unzureichenden Verpackung für die eingetretenen Schäden die Beweislast verkannt - so der BGH - greife durch.

Die Verpackungsklausel in Nr. 1.4.1.5 ADS Güterversicherung 73/84 enthalte einen verschuldensunabhängigen Risikoausschluss, dessen tatsächliche Voraussetzungen der Versicherer beweisen müsse (dazu Enge, Transportversicherung 3. Aufl., S. 125; ders., Erläuterungen zu den ADS Güterversicherung 1973 und dazugehörigen DTV-Klauseln 1973 S. 37 f. zu Nr. 1.4.1.5; Koller VersR 1993, 519 [524]; vgl. auch Römer in: Römer/Langheid, VVG zu § 131 Rdn. 2; Voit in: Prölss/Martin, VVG 26. Aufl., § 131 Rdn. 7; BGH v. 26.2.1996 - II ZR 21/95 - VersR 1996, 1260 unter 3).

Dazu gehöre auch, dass die mangelhafte Verpackung des Transportguts für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (vgl. dazu BGH VersR 1996, 1260; Voit a. a. O. Rdn. 27 zu Nr. 1 ADS 73/84). Da für Transportschäden regelmäßig mehrere adäquate Ursachen nebeneinander in Betracht kämen, sei auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache (Causa proxima, vgl. dazu Voit a. a. O. und § 31 VVG Rdn. 8; OLG Bremen v. 7.1.1988 - 2 U 152/86 - VersR 1988, 716; jeweils m. w. N.) abzustellen. Der Versicherer könne den ihm obliegenden Beweis mithin nur führen, wenn er zugleich darlege und im Streitfall unter Beweis stelle, dass kein anderes Ereignis für den Schadeneintritt wirksam geworden ist.

Die Erwägung des BG zu möglichen Beschädigungen von Teilen des Ladeguts durch überhartes Abladen ließen besorgen, dass es diese Beweislast - insbesondere zur Ursächlichkeit des Verpackungsmangels - verkannt hat. Denn wenn es nach Auffassung des Sachverständigen zu Schäden im Schaltschrank auch durch einen solchen Vorgang - und unbeschadet einer handelsüblichen Verpackung - gekommen sein kann, sei es Sache der Bekl. gewesen zu beweisen, dass diese Schadensursache nicht in Betracht kommt. Das BG habe sich demgemäß nicht mit der Erwägung begnügen dürfen, es fehlten gesicherte Feststellungen, dass Schadensursache nicht eine fehlerhafte Ladung und Verpackung gewesen sei. Im Übrigen ließen auch die Erwägungen des BG zur Kausalität des nach seiner Auffassung vorliegenden Verpackungsmangel jede Auseinandersetzung mit den Einschätzungen des Sachverständigen L. hierzu vermissen, die noch für das LG von entscheidender Bedeutung gewesen seien.

4. Für die neue Verhandlung weise der Senat darauf hin, dass der Abladeort, auf dessen Standard es für die Bestimmung der handelsüblichen Verpackung ankomme, der Ort sei, an dem das Transportgut auf ein Schiff übergeben wird (vgl. dazu BGH v. 26.2.1996 - II ZR 21/95 - VersR 1996, 1260 unter 3 b). Das sei hier der Hafen Antwerpen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.05.2002, IV ZR 239/00

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