Leitsatz

Die vertraglich vereinbarte Betriebspflicht entfällt nicht schon deshalb, weil die Fortführung des Betriebs zur Folge hätte, dass Verluste erwirtschaftet werden. Der Vermieter eines Ladenlokals ist mit Rücksicht auf § 893 ZPO nicht gehindert, einen Titel über seinen vertraglich vereinbarten Anspruch auf Erfüllung der Betriebspflicht zu erstreiten, auch wenn aufgrund der aktuellen finanziellen Leistungsunfähigkeit des Mieters die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO voraussichtlich ins Leere laufen wird.

 

Fakten:

Die Mietparteien hatten formularvertraglich vereinbart, dass der Mieter nicht berechtigt ist, das Geschäftslokal zu schließen oder den Geschäftsbetrieb einzustellen. Der Vermieter verlangt die Offenhaltung des Geschäfts während der üblichen Geschäftszeiten gegenüber dem Mieter, um die Attraktivität der gesamten Ladenzeile nicht zu beeinträchtigen. Der Mieter wendet ein, dass er den Geschäftsbetrieb krankheitsbedingt nicht aufrechterhalten kann. Er erklärt auch, dass er sich zur Aufrechterhaltung der vollen Öffnungszeiten auch nicht von einem Dritten vertreten lassen kann, da dies die Ertragslage des Geschäfts nicht ermögliche. Das Gericht verpflichtet den Mieter dennoch zur Einhaltung der Öffnungszeiten. Diese beinhalten eine formularvertraglich wirksam vereinbarte Betriebspflicht. Unerheblich ist insoweit, dass der Mieter krankheitsbedingt den Geschäftsbetrieb nicht aufrechterhalten kann. Er muss sich eines Dritten zur Vertretung bedienen und kann sich nicht darauf berufen, dass eine derartige Vertretung unwirtschaftlich ist, da die Geschäftsentwicklung dem unternehmerischen Risiko des Mieters zuzuordnen ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2007, 2 W 56/07

Fazit:

Ist eine Betriebspflicht wirksam vereinbart, fällt deren Einhaltung in den Risikobereich des Mieters. Der Mieter muss sich daran auch dann festhalten lassen, wenn eine Aufrechterhaltung der Betriebspflicht zu wirtschaftlichen Einbußen führt. Der Vermieter kann diesen Anspruch auf Einhaltung der Betriebspflicht titulieren und gemäß § 888 ZPO vollstrecken lassen. Hat das keinen Erfolg, kann der Vermieter den daraus resultierenden Schadensersatz auch im einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß § 893 ZPO einklagen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge