Gleiches gilt nach einem Urteil des AG Hamburg bei Ausweisung einer Sammelposition, wenn unter ihr letztlich nur eine einzige Kostenart materiell abgerechnet worden ist. Denn für die Beurteilung der formellen Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung kommt es gerade nicht darauf an, ob der Mieter durch eine Einsichtnahme in die Belege hätte ermitteln können, welche Einzelpositionen sich hinter der Sammelposition tatsächlich verbergen. Vielmehr muss dem Mieter eine Prüfung der formellen Abrechnungsfähigkeit gerade ohne Belegeinsicht möglich sein. Notwendig, aber ausreichend ist, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, sodass die Einsichtnahme in die dafür vorgesehenen Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist.

Formell unwirksam ist dementsprechend die Abrechnung einer Position "Hausstrom", da nach § 2 Nr. 11 BetrKV nur die Stromkosten für die Beleuchtung umlagefähig sind. Die Abrechnungsposition "Hausstrom" kann indes auch andere Kostenarten enthalten, z. B. den Stromverbrauch einer Gemeinschaftsanlage oder sonstige Verbrauchsstellen, und stellt damit potenziell eine intransparente und damit unzulässige Mischposition dar. Eine solche Abrechnungsposition ist für den Mieter nicht prüffähig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge