Die Berufung hat Erfolg! Wohnungseigentümer K sei nämlich nicht mehr prozessführungsbefugt. Zwar hätten die Wohnungseigentümer die gegen B gerichteten Beseitigungsansprüche im Jahre 2018 nicht – wie dieser behaupte – der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen. Denn die Wohnungseigentümer hatten es nur abgelehnt, wegen der baulichen Veränderungen gegen B vorzugehen. Mit dieser Entscheidung hätten sie der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Aufgaben zugewiesen.

Die Prozessführungsbefugnis des K sei aber durch § 9a Abs. 2 WEG am 1.12.2020 (WEG-Reform) entfallen. Zwar könne ein Wohnungseigentümer nach BGH (Urteil v. 7.5.2021, V ZR 299/19) entsprechend § 48 Abs. 5 WEG Beseitigungsansprüche in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum so lange verfolgen, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9b WEG vertretungsberechtigten Organs über einen entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mitgeteilt werde. Eine solche Mitteilung liege aber durch die Erklärung des V vor. Seine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nicht davon abhängig, dass die Wohnungseigentümer im Innenverhältnis diese Entscheidung getroffen haben. Im Übrigen habe sich V bei den Wohnungseigentümern erkundigt. Diese hätten mit Ausnahme eines Wohnungseigentümers, der sich einer Meinung enthalten habe, V mitgeteilt, dass sie mit dem weiteren Vorgehen des K nicht einverstanden seien.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge