Leitsatz

Das FamG hatte aufgrund einer dort eingegangenen Gefährdungsmitteilung ein Sorgerechtsverfahren gegen die nichteheliche Mutter von drei minderjährigen Kindern eingeleitet. Als Vater wurde der Beteiligte zu 2) angegeben. Sorgeerklärungen nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB lagen nicht vor. Die Mutter und Beteiligte zu 1) übte die elterliche Sorge für die Kinder alleine aus.

Nach mehreren mündlichen Verhandlungen über die Hauptsache entzog das AG im Wege einstweiliger Anordnung der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Bestimmung schulischer Angelegenheit sowie zur Antragstellung nach dem SGB VIII und übertrug diese Rechte dem Jugendamt als Pfleger. Der als Vater der Kinder benannte Beteiligte zu 2) legte gegen den Beschluss des FamG sofortige Beschwerde ein.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Das OLG hielt es bereits deswegen für unstatthaft, weil das erstinstanzliche Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung über die einstweilige Anordnung entschieden habe und im Übrigen nicht festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer rechtlich als der Vater der Kinder anzusehen sei. Letztendlich kam es hierauf nach Auffassung des OLG jedoch nicht an, weil er selbst als Vater keine Beschwerdebefugnis hätte. Mangels gemeinsamer Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB läge kein Eingriff in das Sorgerecht und damit keine Rechtsverletzung i.S.v. § 20 FGG vor. Als Verwandter der Kinder würde sich sein Beschwerderecht nach §§ 57 Abs. 1 Nr. 8 und 9, Abs. 2, 64 Abs. 3 FGG richten. Danach stünde ihm kein Recht zur sofortigen oder befristeten Beschwerde zu.

 

Hinweis

Nach §§ 620c, 621g ZPO ist eine sofortige Beschwerde nur gegen einstweilige Anordnungen zulässig, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind. Im vorliegenden Fall wurde allein im Hauptsacheverfahren verhandelt, so dass zunächst ein Antrag auf erneute Entscheidung nach mündlicher Verhandlung gemäß §§ 620b Abs. 2 , 621g ZPO hätte gestellt werden müssen.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 16.10.2007, 6 WF 95/07

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