Der BGH verneint die Frage! Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemesse sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleide (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 6.4.2017, V ZR 254/16, NJW-RR 2017 S. 912 Rz. 4). Diesen Wertverlust gebe K unter Vorlage eines Gutachtens zwar mit über 200.000 EUR an. Hiermit könne K aber nicht gehört werden, nachdem er den Streitwert in der Klageschrift mit lediglich 6.000 EUR angegeben und der entsprechenden Festsetzung auch in der Berufungsinstanz nicht widersprochen habe. Es sei einer Partei nämlich verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht habe, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts – und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer – rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien (Hinweis auf ständige Rechtsprechung, u. a. BGH, Beschluss v. 19.10.2017, VI ZR 19/17, VersR 2018 S. 181 Rz. 6).

Hinweis

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG). Der Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln. Nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen.

Ausblick WEG-Reform

Das WEMoG wird die Rechtslage ändern. § 49a GKG wird durch § 49 GKG ersetzt. Dieser regelt nur noch die Beschlussklagen. Der Streitwert für die Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung ist dann nach § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu ermitteln.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge