Wohnungseigentümerin K lässt in das Bad und den Flur ihrer Wohnung eine Fußbodenheizung einbauen. Die Wohnungseigentümer weisen die Verwaltung an, mit einem Unternehmen einen Vertrag über das "Abklemmen" der Fußbodenheizung abzuschließen. Dies hält K nicht für richtig. Gestützt auf die Ansicht, die Fußbodenheizung gehöre zu seinem Sondereigentum, beantragt er, den Beschluss für ungültig erklären zu lassen. Das AG weist die Anfechtungsklage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung verwirft das LG als unzulässig. Es meint, die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von mehr als 600 EUR sei nicht erreicht. Der Wert der Beschwer entspreche dem Streitwert. Dieser sei im Fall noch nach § 49a GKG a. F. zu ermitteln. Das Gesamtinteresse richte sich nach den Kosten, die mit dem Auftrag zum Abklemmen verbunden seien. Die damit verbundenen Kosten seien auf 500 EUR zu schätzen. Das Interesse der K an der Nutzung der Fußbodenheizung sei hingegen nicht maßgeblich, da die Fußbodenheizung selbst bei einer erfolgreichen Klage nicht legalisiert werde. Auch auf die für die Beseitigung der Heizung erforderlichen Kosten sei nicht abzustellen, weil sich aus dem Beschluss keine Rückbaupflicht für K ergebe. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.

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