Auf Grundlage von § 28 Abs. 3 WEG kann auch dauerhaft die Fälligkeit von Beiträgen künftig zu beschließender Sonderumlagen geregelt werden.

 

Musterbeschluss: Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

TOP XX Fälligkeit von Beiträgen zu Sonderumlagen

Beiträge zu beschlossenen Sonderumlagen sind jeweils spätestens 2 Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung über die Sonderumlage zur Zahlung durch die jeweiligen Wohnungseigentümer fällig. Es bedarf insoweit keines Abrufs durch den Verwalter. Wohnungseigentümer, die dem Verwalter ein Lastschriftmandat erteilt haben, haben zu diesem Zeitpunkt für eine ausreichende Kontodeckung zu sorgen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Der Beschluss entspricht zwar den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Fraglich ist jedoch, ob ein derartiger Beschluss auch sinnvoll ist. Da ohnehin über die Sonderumlage im Einzelfall beschlossen werden muss, dürfte es nach wie vor probater sein, die konkrete Fälligkeit im Einzelfall zu beschließen. So kann es im Fall einer großen Maßnahme mit erheblichen Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Wohnungseigentümer für diese schwierig werden, die Finanzierung ihres Beitrags bis zum Fälligkeitszeitpunkt zu bewerkstelligen. Daneben sind auch Notfälle denkbar, bei denen die sofortige Fälligkeit erforderlich ist. In diesen Fällen könnte zwar eine sofortige Fälligkeit der konkreten Sonderumlage beschlossen werden, es ergeben sich aber zumindest hinsichtlich derjenigen Eigentümer Probleme, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben.

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