Das AG unterscheidet. Es meint, der Beschluss, den Verwalter zu entlasten, entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Etwas anderes müsse zwar gelten, wenn Ansprüche gegen die Verwaltung in Betracht kämen und kein Grund ersichtlich sei, auf diese zu verzichten. Im Fall seien solche Ansprüche aber nicht erkennbar.

Der Beschluss zu TOP 6 widerspreche hingegen einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Denn es bestehe keine Beschlusskompetenz, die Angelegenheiten der Sondereigentümer im Zusammenhang mit der Erfassung von Mängeln am Sondereigentum zu regeln. Ein Anschreiben an Wohnungseigentümer, Mängel des Sondereigentums zu erfassen, betreffe aber eine solche Angelegenheit. Auch der Beschluss zu TOP 8 widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Denn K habe bewiesen, dass eine Entwässerung über das Regenrohr auf der Straßenseite nicht ordnungsmäßig sei. Mithin entspreche es weder einer ordnungsmäßigen Verwaltung, einen Ablauf des Rohrs "unterhalb der Treppe langzuführen" und dafür Angebote einzuholen, noch entspreche es einer ordnungsmäßigen Verwaltung, das Rohr beim Nachbarn anzuschließen; in beiden Fällen sei ein Abtransport des Wassers nicht ausreichend sichergestellt.

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