Leitsatz

Einer Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung steht nicht entgegen, dass in der Einladung der Gegenstand der Beratung zwar hinreichend bestimmt bezeichnet, aber nicht gleichzeitig angegeben war, dass auch eine Abstimmung erfolgen solle. Bei der Ermittlung eines Abstimmungsergebnisses zunächst die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abzufragen und dann den Rest der anwesenden Stimmen als Ja-Stimmen zu werten, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Fakten:

Durch die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung zur Eigentümerversammlung sollen die Wohnungseigentümer vor überraschenden Beschlüssen geschützt und in die Lage versetzt werden, sich anhand der Tagesordnung auf die Beratung und die Beschlussfassung in der Versammlung vorzubereiten bzw. zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass in der Einladung angekündigt wird, dass über einen bestimmten Tagungsordnungspunkt nicht lediglich beraten, sondern auch beschlossen werden soll. Die Wohnungseigentümer müssen nämlich grundsätzlich damit rechnen, dass zu einem Tagesordnungspunkt eine Beschlussfassung erfolgt. Fehlt es im Übrigen an Regeln zur Ermittlung des tatsächlichen Ergebnisses der Abstimmung, begegnet es auch keinen Bedenken, wenn sich der Versammlungsleiter bei der Abstimmung der so genannten Substraktionsmethode bedient und zunächst die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abfragt und dann den Rest der anwesenden Stimmen als Ja-Stimmen wertet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 23.07.2004, 16 Wx 153/04

Fazit:

Die Substraktionsmethode zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist ausdrücklich vom Bundesgerichtshof anerkannt worden.

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