Leitsatz

Eigentümerbeschlüsse unterliegen nicht deshalb der Aufhebung wegen formeller Mängel der Beschlussfassung, weil der Verwalter mit der Einladung Stimmrechtsvollmachten verschickt hat, ohne darauf hinzuweisen, dass nach der Teilungserklärung nur ein bestimmter Personenkreis bevollmächtigt werden darf und ein Wohnungseigentümer in Unkenntnis der Teilungserklärung einen Dritten bevollmächtigt, der dann vom Verwalter von der Stimmabgabe ausgeschlossen wird.

 

Fakten:

Als Anlage zu seinem Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung hatte der Verwalter ein Formular versandt, mit der jeder Wohnungseigentümer der Gemeinschaft eine Vollmacht zum Zweck der Vertretung in der Eigentümerversammlung ausstellen konnte. Das Formular enthielt keinen Hinweis darauf, dass sich nach den Vorgaben der Teilungserklärung ein Eigentümer nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Eigentümer vertreten lassen kann. In der Eigentümerversammlung ließ sich eine Wohnungseigentümerin durch einen Bekannten vertreten. Der Verwalter ließ diesen Bekannten nicht als Vertreter zu. Die Eigentümerin hatte daraufhin die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse angefochten. Dies jedoch ohne Erfolg. Auch wenn das Vollmachtsformular keinen Hinweis enthielt, wer vertretungsberechtigt war, durfte die Wohnungseigentümerin angesichts der Regelung in der Teilungserklärung nicht darauf vertrauen, auch einen "Bekannten" als Dritten bevollmächtigen zu dürfen, so die Entscheidung des Gerichts.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 26.07.2004, 24 W 360/02

Fazit:

Die Entscheidung des Kammergerichts entspricht der ganz herrschenden Meinung. Wohnungseigentümer sollten stets wissen, was in der Teilungserklärung geregelt ist.

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