Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Wohnungseigentümer seien nach der rechtskräftigen Entscheidung über ihren ersten Beschluss nicht befugt gewesen, lediglich erneut das zu beschließen, was sie bereits beschlossen hatten. Zwar hätten Wohnungseigentümer ein Ermessen, ob ein Sanierungsplan beschlossen wird. Im Fall bestehe aber mittlerweile ein Anspruch darauf, dass ein Beschluss alle für die Erstellung eines Sanierungskonzeptes bekannten Umstände berücksichtigt. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, weshalb die Wohnungseigentümer erneut davon abgesehen hätten, das Sanierungskonzept auf die "Fenster" und "Balkontüren" zu erstrecken.

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